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VfGH vom 28.06.2007, B1895/06

VfGH vom 28.06.2007, B1895/06

Sammlungsnummer

18183

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Betrieb von Videolotterieterminals als Teil einer Elektronischen Lotterie; kein Verstoß der landesgesetzlichen Regelung des Wr Vergnügungssteuergesetzes 2005 betreffend eine Abgabepflicht für Geldspielapparate gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Glücksspielmonopols; kein Missbrauch der Abgabenform; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit im Hinblick auf die Höhe der Abgabenbelastung; kein Verstoß gegen das vom Landesgesetzgeber zu beachtende finanzverfassungsrechtliche Besteuerungsverbot hinsichtlich gleichartiger Bundesabgaben; Vorliegen einer "Lustbarkeitsabgabe" als ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 2005; kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot einer diskriminierenden Besteuerung im Glücksspielgesetz; keine Bedenken gegen die Haftung des Gebäudeeigentümers

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist (mittelbar) eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Österreichischen Lotterien GesmbH und der Casinos Austria AG. Der Österreichischen Lotterien GesmbH wurde vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 14 Glücksspielgesetz (in der Folge: GSpG) die Konzession zur Durchführung von Elektronischen Lotterien im Sinn des § 12a GSpG übertragen. Diese Elektronischen Lotterien werden einerseits über Internet, andererseits mittels sogenannter Videolotterieterminals angeboten. Die beschwerdeführende Gesellschaft, der nach ihren Angaben von der Konzessionsinhaberin die physische Durchführung der Spielabwicklung für Elektronische Lotterien übertragen wurde, betreibt an einem Standort in Wien ein "Videolotterieterminal-Outlet".

Mit dem angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (in der Folge: Wr. VGSG) für das Halten von 82 Spielapparaten in den Monaten Mai 2006 und Juni 2006 eine Vergnügungssteuer von € 229.600,- zuzüglich eines Säumniszuschlags vorgeschrieben.

2. In ihrer dagegen gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

Im Einzelnen bringt die Beschwerde Folgendes vor:

2.1. Zur Verletzung der verfassungsrechtlichen

Kompetenzverteilung:

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, § 6 Abs 1 Wr. VGSG verstoße gegen die bundesverfassungsgesetzlich geregelte Kompetenzverteilung. Das Monopolwesen sei gemäß Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Auf Grundlage dieser Kompetenz sei das Glücksspielgesetz (GSpG) erlassen worden. Die herrschende Lehre gehe hinsichtlich dieses Kompetenztatbestands von einer Kompetenz-Kompetenz des Bundes aus (Hinweis auf Mayer, Staatsmonopole, 1 ff). Der Umfang eines Monopols bemesse sich nach dem Ausmaß, in dem die Ermächtigung vom einfachen Bundesgesetzgeber in Anspruch genommen wurde. Soweit sich dabei bei der Regelung eines Sachgebiets "Restbereiche" ergeben, die vom Bundesgesetzgeber nicht dem Monopol unterworfen wurden, richte sich die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung nach der allgemeinen Kompetenzverteilung. In diesem Zusammenhang sei vor allem das - gemäß § 4 GSpG vom Monopol ausgenommene - sogenannte "kleine Glücksspiel" zu nennen, zu dessen Regelung der Landesgesetzgeber (zB im Veranstaltungswesen) berufen ist.

Der Betrieb der "Videolotterieterminals" im Rahmen einer Konzession für "Elektronische Lotterien" (§12a GSpG) unterliege allein dem GSpG und es bestehe diesbezüglich keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers. Eine landesgesetzliche Regelung, die versuche, "den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes über die Grenzen des dem Landesgesetzgeber durch das Glücksspielgesetz eingeräumten Ermächtigungsspielraumes auszudehnen", stelle eine Kompetenzüberschreitung dar und sei verfassungswidrig.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 des Wr. VGSG sei ersichtlich, dass mit vergnügungssteuerrechtlichen Bestimmungen auch ordnungspolitische Maßnahmen, wie sie im Wr. Veranstaltungsgesetz statuiert sind, gesetzt werden sollen. Darin sei etwa die Rede davon, dass die Steuersätze für das Halten von Geldspielapparaten unter Berücksichtigung der bisherigen Intention, "einer Erhöhung der Anzahl der Geldspielapparate aus Gründen des Jugendschutzes, des Konsumentenschutzes und des Hintanhaltens wirtschaftlicher Existenzgefährdung (Suchtgefahr) entgegenzuwirken", angehoben werden sollen. Derartige ordnungspolitische Maßnahmen seien eindeutig der Ausübung der entsprechenden Sachkompetenz zuzuordnen. Sie stünden dem Landesgesetzgeber nur hinsichtlich von Spielapparaten zu, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen ("kleines Glücksspiel"). Soweit die genannten Bestimmungen derartige ordnungspolitische Maßnahmen auch hinsichtlich des - dem Glücksspielmonopolgesetz unterliegenden - Haltens von Videolotterieterminals setzen, seien sie verfassungswidrig. Den ordnungspolitischen Charakter der Regelung belege auch die "drastische" Höhe der Steuer: Für Spielapparate, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, betrage der Tarif € 1.400,- je Apparat und Monat, im Vergleich zu € 100,- für das Halten von Spielapparaten, mit denen kein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, bzw. € 40,- für das Halten von Musikautomaten. Im Hinblick darauf, dass die dem GSpG unterliegenden Videolotterieterminals bereits mit Bundesabgaben in Höhe von insgesamt 40 % des Bruttospielertrags belastet seien, sei die zusätzliche Belastung durch den Landesgesetzgeber mit einer monatlichen Abgabe von € 1.400,- pro Spielapparat als "Erdrosselungssteuer" anzusehen, da sie letztlich dazu führen müsse, dass keine derartigen Apparate mehr aufgestellt werden und damit auch die Steuerquelle zum Versiegen komme. Jedenfalls sei diese Regelung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.403/1985) als "Missbrauch der Abgabenform" anzusehen, da die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirke, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung einer fremden Materie, die einem anderen Gesetzgeber vorbehalten ist, gewertet werden müsse.

2.2. Zur Verletzung des Verbots der Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§8 Abs 3 F-VG):

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, § 6 Wr. VGSG beziehungsweise die von der belangten Behörde vertretene Auslegung dieser Bestimmung verstoße gegen § 8 Abs 3 F-VG. Gemäß § 8 Abs 1 FAG 2005 (§9 Abs 1 FAG 2001) sei die Spielbankabgabe eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Gemäß § 7 Z 2 FAG 2005 (§8 Z 3 FAG 2001) seien Stempel- und Rechtsgebühren ausschließliche Bundesabgaben. Nach § 17 Abs 6 GSpG trage der Konzessionär für die jeweils durchgeführten Glücksspiele die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz. Die Konzessionsabgabe (§17 Abs 1 GSpG) sei nach dem FAG 2005 eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Bei der Zuweisung dieser Besteuerungsrechte habe der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen.

Da Ausspielungen, deren Durchführung einem Konzessionär (§14 GSpG) übertragen ist, den genannten Bundesabgaben unterliegen, treffe den Landesgesetzgeber das Verbot, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand zu erheben. Die Anwendung des § 6 Wr. VGSG auf die den genannten Bundesabgaben unterliegenden Ausspielungen verstoße daher gegen § 8 Abs 3 F-VG.

2.3. Zum Verstoß gegen die Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG:

Nach dieser auf § 7 Abs 4 F-VG gestützten Grundsatzbestimmung sei es den Ländern und Gemeinden verwehrt, Konzessionäre nach den §§14 und 21 GSpG und deren Spielteilnehmer mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben zu belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben dem Konzessionär oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürften die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz steuerlich nicht umfangreicher belastet werden als die anderen Abgabepflichtigen. Auf Spiele der Konzessionäre dürften daher keine Sondersteuern eingehoben werden; bei allgemeinen Steuern dürften keine konfiskatorischen Wirkungen vorgesehen sein. Dieses Verbot würde jedoch unterlaufen, wenn Länder und Gemeinden Steuertatbestände vorsehen, die aufgrund des Glücksspielmonopols nur Konzessionäre erfüllen können. Für den konkreten Fall bedeute dies, dass das Wr. VGSG das Halten von Spielapparaten, die dem GSpG unterliegen, wie auch die Veranstaltung von elektronischen Lotterien gemäß § 12a GSpG in Form von Videolotterieterminals nicht der Vergnügungssteuer unterwerfen dürfe, da damit allein Konzessionäre erfasst seien.

Die Regelungen des Wr. VGSG verstießen auch deshalb gegen § 31a GSpG, weil sie eine derart hohe Steuer für das Halten von Glücksspielapparaten vorsehen, dass sie das Glücksspielmonopol des Bundes "faktisch untergraben".

Darüber hinaus verstoße auch die Regelung des § 13 Abs 1 (iVm § 1 Abs 1 Z 1 und § 6 Abs 1) Wr. VGSG gegen die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 31a GSpG. § 13 Abs 1 Wr. VGSG ordne an, dass der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner gelten. Dadurch werde die "Schutzfunktion des § 31a GSpG umgangen, da die Bestimmung grundsätzlich nur für Konzessionäre zum Tragen komme".

2.4. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes:

Die Beschwerde behauptet ferner die Gleichheitswidrigkeit des § 13 Abs 1 Wr. VGSG. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für eine Gleichstellung der Inhaber mit dem Halter der Spielapparate, auf dessen Rechnung auch die Gewinne vereinnahmt werden. Eine sachliche Rechtfertigung fehle auch dafür, dass für Inhaber der Räume bzw. Grundstücke im Fall der Benützung für Spielapparate eine besondere Haftungsregelung bestehe, während Inhaber von Räumlichkeiten, die für andere vergnügungssteuerpflichtige Vorgänge benützt werden, keiner vergleichbaren Haftungsregelung unterliegen.

2.5. Zur Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und zur Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG):

Nach Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft verletzt § 6 Abs 1 Wr. VGSG die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung, weil die Kumulation der Vergnügungssteuer mit der Konzessionsabgabe und den Wettgebühren bei Spielapparaten, die dem GSpG unterliegen, zu einer unverhältnismäßig hohen Abgabenbelastung führe. Auch die Haftung der Grundstücks- oder Apparateeigentümer (§13 leg.cit.) verstoße gegen die genannten Grundrechte.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Bei den von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebenen Videolotterieterminals handle es sich um Spielapparate im Sinne des § 6 Abs 1 Wr. VGSG, da diese unbestritten der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Definition eines Spiels als "zweckfreie Beschäftigung aus Freude am Spiel selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" entsprächen (VwSlg. 6063 F/1985). Da es dabei nicht auf die Art der technischen Einrichtungen ankomme, mit denen dieser Zweck erreicht wird, seien die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ins Treffen geführten Faktoren nicht relevant. Auch miteinander vernetzte, über einen Zentralcomputer gesteuerte Geräte, welche gleichzeitig betätigt werden können, seien als eigenständige Spielapparate zu qualifizieren.

§ 31a GSpG verbiete nicht generell die Erhebung von Landes- oder Gemeindeabgaben auf Glücksspiele. Eine Landes- oder Gemeindeabgabe entspreche der Vorgabe des § 31a GSpG, wenn der ihr zu Grunde liegende Steuergegenstand ("Vergnügungen bzw. Glücksspiele") weiter gefasst sei und nicht nur jene Vergnügungen einbeziehe, die auch der Konzessions- oder Spielbankabgabe und der Wettgebühr unterliegen. Der zweite Satz des § 31a GSpG verbiete eine umfangreichere Besteuerung der bundesgesetzlich erfassten Vergnügungen, wobei der Begriff "Steuersatz" einen Anhaltspunkt für die Interpretation des zweiten Satzes darstelle. § 6 Abs 1 Wr. VGSG erfasse alle Halter von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, und sehe für diese einen einheitlichen Steuersatz vor. Es liege damit keine "besondere" Landes- oder Gemeindeabgabe vor, die nur die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer trifft. Die Konzessionäre und deren Spielteilnehmer würden auch weder nach dem Steuergegenstand noch nach dem Steuersatz umfangreicher als andere Abgabenpflichtige belastet. Eine fiskalische Untergrabung des Glücksspielmonopols liege nicht vor.

Die beschwerdeführende Gesellschaft sei als Eigentümerin der 82 Videolotterieterminals und als Inhaberin der Räumlichkeiten, in denen diese betrieben werden, gemäß § 13 Abs 1 dritter Satz Wr. VGSG auch deren Halterin. § 13 Abs 1 Wr. VGSG verstoße nicht gegen § 31a GSpG, weil es dadurch nicht zu einer Erhöhung der Abgabenverpflichtung, sondern nur zu einer Erweiterung des Kreises der Abgabenschuldner komme, die ausschließlich der Sicherung der Abgabeneinbringung diene. Die Heranziehung der beschwerdeführenden Gesellschaft als Abgabenpflichtige sei im Hinblick auf ihre unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ermessensgerecht erfolgt.

Die unterschiedliche Abgabenbelastung für Spielapparate, mit denen ein Gewinn erzielt werden kann, einerseits und sonstige Spielapparate andererseits, sei sachlich gerechtfertigt. Es sei auch nicht unsachlich, dass die Abgabenpflicht in gleicher Weise eintrete, ob die Entscheidung über den Spielgewinn zentralseitig erfolgt oder durch den Spielapparat selbst. Würden nur jene Geldspielapparate, bei denen die Spielentscheidung durch das Gerät selbst erfolgt, vom Tatbestand erfasst werden, käme es zu unsachlichen Differenzierungen. Das Kriterium, ob die Entscheidung über den Spielgewinn lokal oder zentralseitig erfolgt, sei hinsichtlich der besteuerten Vergnügung weder aus Sicht des Abgabentatbestandes noch im Hinblick auf die mit der Steuerpflicht verfolgten Ziele oder aus Sicht des Spielers wesentlich. Zur Verfassungskonformität der pauschalierten Festlegung eines Steuersatzes nach Abgabenmonat und Apparat verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis VfSlg. 11.615/1988. Die Unbedenklichkeit der in § 13 Abs 1 Wr. VGSG normierten Gesamtschuldnerschaft habe der Verfassungsgerichtshof bereits durch Ablehnungsbeschlüsse zum Ausdruck gebracht.

4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat die Wiener Landesregierung eine Stellungnahme abgegeben, in der sie mit ausführlicher Begründung die Verfassungskonformität der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen verteidigt.

5. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Einladung des Gerichtshofes eine Äußerung zum Beschwerdevorbringen erstattet, in der er die Auffassung vertritt, dass die präjudiziellen Bestimmungen verfassungswidrig seien.

5.1. Die dem Wiener Vergnügungssteuergesetz zugrunde liegenden ordnungspolitischen Erwägungen des Jugendschutzes, des Konsumentenschutzes und des Hintanhaltens wirtschaftlicher Existenzgefährdung (Suchtgefahr) können nach Ansicht des BM für Finanzen den mit dem hohen Steuersatz bewirkten Eingriff nicht rechtfertigen. Die "generelle Einführung einer prohibitiven Besteuerung" greife unzulässigerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes ein. Die vom Wiener Landesgesetzgeber angeführten Rechtfertigungen würden zwar auf die der Vergnügungssteuer sonst unterliegenden Spielapparate zutreffen, nicht aber in gleichem Maße auf die dem GSpG unterliegenden Videolotterieterminals, da diese ohnehin dem "strengen spielerschutzbezogenen Regime" des GSpG unterliegen würden, das etwa eine Teilnahme effektiv erst ab 18 Jahren erlaube und einen maximalen Wochenverlust von € 800,-

festlege. Nach Auffassung des BM für Finanzen habe der Wiener Landesgesetzgeber mit der undifferenzierten Belegung aller Geldspielapparate mit einer "gezielt prohibitiv wirkenden" Steuer "das verfassungsgesetzliche Berücksichtigungsgebot verletzt" und in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes eingegriffen, weil er "einem vom Bund konzessionierten und insbesondere hinsichtlich Spielerschutzmaßnahmen überwachten Glücksspielangebot einen bundesrechtlich zugelassenen Vertriebsweg zu verschließen droht".

5.2. Der BM für Finanzen erblickt in der in Rede stehenden Regelung auch einen Verstoß gegen die Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG:

Die Bundesregierung habe anlässlich der Erlassung des Wr. Vergnügungssteuergesetzes 2005 eine Stellungnahme im Verfahren gemäß Art 98 B-VG abgegeben und darin das Bedenken geäußert, dass § 6 Abs 1 zweiter Satz Wr. VGSG gegen die Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG verstoße. In ihrer Sitzung am habe die Bundesregierung beschlossen, der Kundmachung des Wr. Vergnügungssteuergesetzes 2005 nicht gemäß Art 98 Abs 3 B-VG zuzustimmen, sondern die für die Erhebung eines Einspruchs offen stehende Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen zu lassen.

Dieser Beschluss sei wie folgt begründet worden:

"[...] § 31a GSpG [...] soll verhindern, 'dass die Länder und Gemeinden durch Einhebung von Abgaben, mit denen nur die Konzessionäre (§§14 und 21 GSpG) oder deren Spielteilnehmer belastet oder im erhöhten Maße belastet werden, das Glücksspielmonopol des Bundes fiskalisch untergraben' (Erlacher, Glücksspielgesetz, 1997, zu § 31a GSpG).

Da die Vergnügungssteuerpflicht unabhängig davon besteht, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird, widerspricht § 6 Abs 1 VGSG der Intention der auf § 7 Abs 4 F-VG gestützten fiskalischen Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG, weil der Betrieb von Apparaten mit zentralseitiger Entscheidungsherbeiführung Konzessionären nach dem Glückspielgesetz vorbehalten ist und eine landesgesetzliche Besteuerung damit jedenfalls ausschließlich diese Konzessionäre belasten würde."

Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG weise das "Monopolwesen" in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu. Ein wesentlicher Aspekt der damit umfassten Monopolstruktur sei auch die Sicherstellung von Einnahmen des Bundes (Raschauer, ZfV 1987, S 2f). Daneben bestünden auch ordnungspolitische Zwecke. Bei der Regelung der Videolotterien habe der Bundesgesetzgeber diese beiden Interessen wahrgenommen, einerseits durch die entsprechenden ordnungspolitisch motivierten Bestimmungen des GSpG, andererseits durch die Erhebung besonderer Abgaben (Konzessionsabgabe gem. § 17 GSpG, Wettgebühren gem. § 33 TP17 Z 8 GebG 1957).

Die Kompetenz zur Gesetzgebung für das Monopolwesen gebe dem Bund die Möglichkeit, materiellrechtliche Bestimmungen zu normieren, die seinen fiskalischen, ordnungspolitischen und sonstigen rechtspolitischen Interessen entsprechen. Nachdem sich die Kompetenzverteilung für die Erhebung von Abgaben nach der Finanzverfassung zur allgemeinen Kompetenzverteilung grundsätzlich neutral verhalte, könnten die Länder grundsätzlich auch Abgaben auf solche Tatbestände erheben, deren materiellrechtliche Regelung dem Bundesgesetzgeber obliegt, und damit fiskalische Interessen wahrnehmen, die sich der Bund durch die Normierung einer Monopolstruktur sichern wollte. Die grundsätzliche Möglichkeit des Landesgesetzgebers, dadurch die fiskalischen Interessen des Bundes am Glücksspielmonopol zu beeinträchtigen, sei der Hintergrund und das Motiv für die Erlassung des § 31a GSpG, mit dem das Recht der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben eingeschränkt werde.

§ 31a GSpG sehe (nur) ein Verbot besonderer, ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer treffende Landes- und Gemeindeabgaben sowie ein Verbot höherer Abgaben für diese Personen, aber keine völlige Abgabenfreiheit für die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele vor. Den Ländern sei daher die Erhebung allgemeiner Abgaben erlaubt. Abgaben auf das dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiel seien per definitionem besondere Abgaben im Sinne § 31a GSpG, weil die Durchführung derartiger Spiele den Konzessionären gemäß GSpG vorbehalten ist. Allgemeine Abgaben, wie etwa nicht-diskriminierende Fremdenverkehrsabgaben seien ebenso zulässig wie Vergnügungssteuern, soweit sie nicht das dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspiel spezifisch belasten. Letzteres gelte insbesondere für die Besteuerung von Veranstaltungen, dh. etwa das Veranstalten von Monopol-Glücksspielen, nicht hingegen für die Besteuerung der dem Monopol unterliegenden Glücksspiele selbst. Bei dieser Abgrenzung bestehe insbesondere aus dem Gesichtspunkt des § 31a GSpG kein Einwand dagegen, wenn Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spielbanken erhoben wird, wenn sich diese auf die "allgemeine Veranstaltungskomponente beschränkt", die sich regelmäßig in der Leistung eines Eintrittsgeldes widerspiegle. § 31a GSpG verbiete eine landesgesetzliche Regelung dabei auch nicht deshalb, weil sie für Spielbanken eine andere Berechnung der Steuerhöhe vorsehe, solange die Abgabenbelastung dadurch nicht umfangreicher als bei vergleichbaren Abgabepflichtigen wird. Es stehe dem Landesgesetzgeber frei, die Höhe der Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von Glücksspielen aus sachlichen Erwägungen auch anders zu bemessen, zB für den Fall, dass kein Eintrittsgeld erhoben wird, anhand der Fläche der Räumlichkeiten, solange sich die Abgabe im Ergebnis im Rahmen der steuerlichen Belastung bei einem angemessenen Eintrittsgeld bewegt. Soweit Monopol-Glücksspiele allerdings nicht im Rahmen einer Veranstaltung angeboten werden, verbleibe kein Raum für eine Vergnügungssteuer auf Veranstaltungen; dies gelte insbesondere für das Anbieten von Elektronischen Lotterien.

Wenngleich § 6 Abs 1 Wr. VGSG seinem Wortlaut nach nicht nur die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer treffe, sondern auch andere Steuerpflichtige, nämlich alle Halter von Geldspielapparaten, die nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, handle es sich dabei nicht um eine allgemeine Abgabe im Sinne des § 31a GSpG zweiter Satz, "die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige" erfasst. Bei den dem Glücksspielmonopol unterliegenden Spielen einerseits und dem kleinen Glücksspiel andererseits handle es sich um zwei völlig unterschiedliche Tatbestände, sodass eine derartige Abgabe auf das Monopol-Glücksspiel jedenfalls schon eine besondere Abgabe im Sinne des § 31a erster Satz GSpG sei. Daran könne auch nichts ändern, dass in § 6 Abs 1 Wr. VGSG "versucht wird, diese beiden Abgaben als eine einzige erscheinen zu lassen". Es handle sich jeweils um besondere Abgaben. Würde man darin eine allgemeine Abgabe im Sinne des § 31a zweiter Satz GSpG erblicken, gelange man zum "paradoxen Ergebnis", dass Länder, in denen der Betrieb von Spielapparaten im Rahmen des kleinen Glücksspiels untersagt ist, die Monopol-Glücksspiele nicht besteuern dürfen, andere Länder hingegen schon. Eine derartige Auslegung des § 31a GSpG verbiete sich aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen. Letztlich würde § 31a GSpG bei einer derartigen Auslegung ins Leere gehen.

§ 6 Wr. VGSG schaffe einen Sondertarif, der im Wesentlichen nur das vom Glücksspielgesetz erfasste Geldglücksspiel erfasse. Dass sich der Bundesgesetzgeber in § 4 Abs 2 GSpG dazu entschlossen hat, die Freigabe des kleinen Automatenglücksspiels wegen der geringeren Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten dem Landesgesetzgeber zu überlassen, ändere nichts daran, dass auch dieses "dem Grunde nach" unter das Glücksspielmonopol des Bundes fällt. Eine Rücknahme des § 4 Abs 2 GSpG würde das kleine Automatenglücksspiel wieder in die alleinige Konzessionstätigkeit der Konzessionäre zurückfallen lassen. Nachdem aber das kleine Automatenglücksspiel und die Videolotterie-Terminals allein die Hauptbetroffenen des erhöhten Wiener Vergnügungssteuertarifs seien, scheine auch aus diesem Grund schon ein Verstoß gegen § 31a GSpG vorzuliegen.

5.3. Der BM für Finanzen vertritt weiters die Auffassung, die Regelung sei gleichheitswidrig:

Die Regelung habe zur Folge, dass gerade die "spielerschutzbezogen gut überwachten" Videolotterieterminals und die bundesrechtlich nicht konzessionierten Geldspielapparate denselben Landesabgaben unterliegen. Dies führe zu einer erheblich höheren Gesamtbesteuerung der Videolotterieterminals und einem existenziellen Wettbewerbsnachteil des bundesrechtlich konzessionierten Glücksspielangebots, obwohl dieses hinsichtlich des Spielerschutzes am besten überwacht sei. Der Landesgesetzgeber unterwerfe damit miteinander zwar in Konkurrenz stehende, aber nicht vergleichbare Anbieter von Glücksspielen der gleichen Besteuerung. Es sei zu überlegen, ob diese Unterschiede zur Gewährleistung eines sachlichen Besteuerungskonzepts nicht zumindest durch abgabenrechtliche Abstufungen in gewissem Umfang zu berücksichtigen wären. Dies erscheine insbesondere dann naheliegend, wenn Spielerschutzerwägungen "Teil der vom Landesgesetzgeber installierten Besteuerungslogik" sind.

5.4. Nach Auffassung des BM für Finanzen ist zudem das Verbot der Erhebung gleichartiger Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§8 Abs 3 F-VG) verletzt:

Eine historische Interpretation führe zwar zum Ergebnis, dass der historische Finanzausgleichsgesetzgeber auch die Veranstaltung von Ausspielungen von Gewinnen, Glückshäfen, Effektenlotterien udgl. unter den Begriff der "Lustbarkeit"(-sabgabe) subsumierte. Dessen ungeachtet könne aber nur das Veranstalten von Glücksspielen, nicht aber das bloße Anbieten von Glücksspielen als solches dem Begriff der Lustbarkeitssteuer unterzogen werden. Soweit daher im Rahmen des Vergnügungssteuergesetzes eines Landes nicht das "Veranstalten" von Glücksspielen, sondern diese selbst einer Abgabe unterworfen werden - wie es bei Vergnügungssteuern auf Videolotterieterminals der Fall sei -, könnten sich diese Abgaben nur auf das Abgabenerfindungsrecht der Länder stützen; solche Abgaben dürften allerdings keine gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sein.

Bei einer Gesamtbetrachtung der landesgesetzlichen (§6 Wr. VGSG: je Spielapparat € 1.400,- pro Monat) und der bundesgesetzlichen Bestimmungen (§17 Abs 3 Z 6 GSpG: 24 % der Jahresbruttospieleinnahmen bzw. § 33 TP17 Z 8 GebG) seien diese Abgaben als gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand zu betrachten, weil - ausgehend von der Interpretation des Landes Wien - jeweils das Halten von Spielapparaten Besteuerungsgegenstand sei und die Höhe der Abgabe letztlich das Nettoeinspielergebnis berücksichtige; dass die bundesgesetzlichen Bestimmungen dies in Form eines Prozentsatzes, die landesgesetzlichen hingegen in Form einer absoluten Höhe normieren, könne nicht entscheidend sein, weil auch letztere berücksichtigen, welche Nettoeinspielergebnisse zumindest durchschnittlich erzielt werden können. Entscheidend sei bei einer Gesamtbetrachtung vielmehr, dass beide Abgaben darauf abzielen, im Sinne einer Monopolabgabe die erhebende Gebietskörperschaft fiskalisch am Einspielergebnis der Spielapparate zu beteiligen. § 6 Wr. VGSG verstoße somit auch gegen § 8 Abs 3 F-VG 1948.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur Rechtslage

1.1. Die §§1, 6 und 13 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl. 56, (Wr. VGSG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Steuergegenstand

§1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...;
2.
...;
3.
Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§6);


Tabelle in neuem Fenster öffnen
...


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Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten

§6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) nicht erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

(3) Für das Halten von Musikautomaten (Musikboxen) beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 40 Euro.

(4) - (7) ...

Steuerpflicht und Haftung

§13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

(2) - (4) ...."

1.2. Die Vorschriften des Glücksspielgesetzes, BGBl. 620/1989, (GSpG) lauten, soweit hier maßgeblich:

§ 1 Abs 1 GSpG (in der Stammfassung):

"Abschnitt I

Glücksspielgesetz

Glücksspiele

§ 1. (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

..."

§ 2 GSpG (in der Fassung BGBl. I 69/1997):

"§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird."

§ 3 GSpG (in der Stammfassung):

"Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol)."

§ 4 GSpG (zuletzt geändert durch BGBl. I 59/2001):

"Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 0,50 Euro nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

(3) - (5) ..."

§ 12a GSpG (zuletzt geändert durch BGBl. I 69/1997):

"Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

§ 12a. Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann."

§ 17 GSpG (zuletzt geändert durch BGBl. I 143/2005):

"Konzessionsabgabe

§17. (1) Der Konzessionär hat für die Überlassung des Rechts zur Durchführung der Glücksspiele eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessionsabgabe beträgt:

1. - 5. ...

6. für Elektronische Lotterien .............. 24 vH;

7. ...

(4) ...

(5) ...

(6) Der Konzessionär trägt die Wettgebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung für die durchgeführten Glücksspiele.

(7) ..."

§ 31a GSpG (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993) lautet:

"Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

§ 31a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden."

1.3. Ausspielungen gemäß § 12a GSpG unterliegen nach § 33 TP17 Abs 1 Z 8 des Gebührengesetzes 1957 einer Gebühr von 16 % von den Jahresbruttospieleinnahmen.

2. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen:

2.1. Zunächst vertritt die Beschwerde unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.403/1985) die Auffassung, dass die in § 6 Wr. VGSG für das Halten von (Geld-)Spielapparaten getroffene Regelung angesichts ihrer Rechtsfolgen (nämlich der "drastischen" Höhe des zu leistenden Betrags von € 1.400,- pro Monat) und des u.a. aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen ordnungspolitischen Zwecks (Eindämmung der von der Regelung erfassten Formen des Glücksspiels) nicht mehr nur als Regelung einer Abgabe qualifiziert werden könne, sondern - soweit sie auch vom Glücksspielmonopol erfasste Sachverhalte treffe - eine Regelung der in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallenden "Sachmaterie" darstelle. Da die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit dem Glücksspielmonopol unterliege und kompetenzrechtlich der Materie Glückspielwesen zuzuordnen sei und weil diese Tätigkeit zudem bereits (aus ordnungspolitischen Gründen) "prohibitiven Bundesabgaben" von insgesamt 40 % des Bruttospielertrags unterworfen sei, stelle die landesgesetzliche Regelung des § 6 Wr. VGSG aufgrund ihres (ebenfalls) ordnungspolitischen Charakters einen verfassungswidrigen "Missbrauch der Abgabenform" dar.

2.2. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Abgabenrechtliche Regelungen sind im Hinblick auf die in den Art 10 ff. B-VG geregelte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern als grundsätzlich neutral anzusehen (Kompetenzneutralität des Abgabenwesens, vgl. etwa VfSlg. 16.388/2001, Seite 854, mwN). Dass der Betrieb eines Videolotterieterminals als Teil einer Elektronischen Lotterie iSd. § 12a GSpG materiell dem Glücksspielgesetz und damit nicht der sachlichen Kompetenz des Landesgesetzgebers (etwa zur Regelung im Veranstaltungsgesetz) unterliegt, hindert den Wiener Landesgesetzgeber - soweit er dafür finanzverfassungsrechtlich zuständig ist - daher grundsätzlich nicht, den insofern durch Bundesgesetz geregelten Sachverhalt zum Gegenstand einer Abgabe zu machen. Einen Verstoß abgabenrechtlicher Regelungen gegen die aus der verfassungsgesetzlichen Kompetenzordnung abzuleitenden Grenzen hat der Gerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VfSlg. 10.403/1985, 14.597/1996) allerdings dann angenommen, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie - ungeachtet ihrer Konzeption als Abgabe - zugleich auch als Regelung der Materie selbst gewertet werden muss. Die Auswirkungen einer Abgabe auf dem Gebiet einer fremden Sachmaterie führen nach der Judikatur aber nur unter "besonderen Umständen" dazu, dass das Steuergesetz als Regelung der Materie selbst gewertet und als Missbrauch der Abgabenform angesehen werden muss. Als entscheidend für diese Beurteilung hat es der Gerichtshof in VfSlg. 14.597/1996 angesehen,

"ob sich die Norm - systematisch gesehen - als integrierender Teil der abgabenrechtlichen Regelung erweist oder 'ob sie dem betreffenden Sachbereich wesentlich näher steht und nur rechtstechnisch in das Kleid einer Abgabennorm geschlüpft ist' (Ruppe, [Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument der Gesellschaft und Wirtschaft und seine Schranken in den Grundrechten, 8. ÖJT I/1/A (1982)], 87)",

und dabei u.a. darauf abgestellt, ob die Regelung

"von einer solchen Intensität [ist], daß sie den Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu einem bestimmten Verhalten geradezu zwingt, sohin eine Wirkung entfaltet, wie sie einem hoheitlichen Gebot oder Verbot entspricht und auf diese Weise im Umweg über ein Abgabengesetz die Regelung der Materie selbst bewirkt".

Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde dem § 6 Abs 1 Wr. VGSG auch Spielapparate subsumiert, die im Sinne des GSpG als "Videolotterieterminals" gelten, auf Basis des § 12a GSpG betrieben werden und damit dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.

Ob diese Auslegung in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen; mit einem vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangel wäre der Bescheid jedoch dann behaftet, wenn die von der belangten Behörde vertretene Anwendbarkeit des Wr. VGSG auf (dem GSpG unterliegende) "Videolotterieterminals" diesem einen Inhalt unterstellt, bei dem es als verfassungswidrig anzusehen wäre. Dies wäre auch der Fall, wenn die angefochtene landesabgabenrechtliche Regelung als Missbrauch der Abgabenform und daher als verkappte Materienregelung anzusehen wäre, weil sie diesfalls im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers im Bereich des Glücksspielmonopols nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fiele.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erk. Slg. 9750/1983 mit der (Wiener) Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate auseinandergesetzt, die nach der damals maßgeblichen Rechtslage je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 10.000 ausmachte. Er prüfte diesen Eingriff damals primär unter dem Aspekt der Art 5 und 6 StGG (Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung) und kam letztlich zu dem Ergebnis, dass eine exzessive, in das Wesen dieser Grundrechte eingreifende Regelung nicht vorliege.

Wenngleich der Gerichtshof sich in diesem Erkenntnis mit der Frage eines Missbrauchs der Abgabenform nicht ausdrücklich beschäftigte (da im Falle einer Materienregelung ebenfalls der Landesgesetzgeber - unter dem Titel Veranstaltungswesen - zuständig gewesen wäre), hat er doch ausdrücklich festgehalten, dass die Qualifikation der vom Gesetz geforderten Geldleistung als Abgabe nicht in Zweifel gezogen werden könne (aaO, S 582). Er hat somit die damals zu beurteilende Regelung als eine abgabenrechtliche betrachtet, die einen zulässigen nicht-fiskalischen Zweck verfolgte.

Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, heute zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Die Anhebung der Abgabenbelastung für Geldspielapparate auf € 1.400/Monat entspricht der Geldentwertungsrate der vergangenen 25 Jahre und ist daher nicht als unverhältnismäßig zu bezeichnen.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Hinweis der Beschwerde auf die Summe der Abgabenbelastung durch die Kumulation von landes- und bundesgesetzlich geregelten Abgaben: Dass das Glücksspiel mit einem Teil der dem § 6 Wr. VGSG subsumierten Apparate (nämlich jenem, der auch dem GSpG unterliegt) zusätzlich noch mit Abgaben einer anderen Gebietskörperschaft (Bund) belastet ist, verstärkt nicht die Intensität der landesgesetzlich geregelten Abgabe als solche. Stellt die landesgesetzlich geregelte Abgabe - isoliert betrachtet - keinen Missbrauch der Abgabenform dar, erlaubt der alleinige Umstand des Hinzutretens von Abgabenbelastungen des Bundes nicht die Schlussfolgerung, dass der Landesgesetzgeber in die Sachkompetenz des Bundes eingegriffen hätte.

2.3. Die Beschwerde rügt mehrfach die - ihrer Meinung nach - unverhältnismäßig hohe (kumulierte) Abgabenbelastung und leitet daraus einen Eingriff in die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung ab. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in diesem Zusammenhang eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt, die zum Ergebnis kommt, dass der Betrieb am Standort Wien (bei bestimmten Sachverhaltsannahmen) "angesichts der hohen Vergnügungssteuerbelastung" voraussichtlich nur verlustbringend geführt werden kann.

Eine Verfassungswidrigkeit der präjudiziellen Regelungen vermag sie damit nicht darzutun:

Zunächst ist der beschwerdeführenden Gesellschaft vorzuhalten, dass sie die behauptete Unwirtschaftlichkeit ihrer Betätigung ausschließlich der landesrechtlichen Abgabenbelastung zur Last legt und nicht berücksichtigt, dass nach ihren eigenen Berechnungen im Falle höherer Bruttospielerträge die bundesgesetzlich vorgesehenen Abgaben die Vergnügungssteuerbelastung erreichen oder übertreffen, so dass die fehlende Wirtschaftlichkeit mit gleichem Recht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben angelastet werden kann. Vor den Grundrechten kommt Abgabenbelastungen des Bundes und der Länder der gleiche Stellenwert zu. Das finanzausgleichsrechtliche Verhältnis dieser beiden Belastungen wird im vorliegenden Fall hingegen durch die Grundsatzregelung des § 31a GSpG bestimmt (dazu 2.5.).

Der Gerichtshof kann aber auch nicht finden, dass mit den vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen, auch wenn man von der Richtigkeit der ihnen zugrunde liegenden Ansätze und Annahmen ausgeht, erwiesen wäre, dass es im vorliegenden Fall zu einer verfassungsrechtlich allenfalls verpönten "Erdrosselung" einer bestimmten Erwerbstätigkeit kommt. Der Steuergesetzgeber ist, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet, nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeiten zu garantieren. Im bereits zitierten Erk. Slg. 9750/1983 hat der Gerichtshof in vergleichbarem Zusammenhang (Vergnügungssteuerbelastung von Geldspielautomaten) ausgeführt: "Daß die Regelung die Rentabilität solcher Automaten herabsetzt und Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen kann, ist nicht zu bezweifeln. Ein solcher Effekt kann bei jeder Besteuerung eintreten. Wer seinem Erwerb ausschließlich oder vorwiegend mit jenen Geräten nachgeht, die ein Gesetz höher besteuert oder gar verbietet, wird dadurch besonders hart getroffen. Der Wesensgehalt der Grundrechte wird allein dadurch nicht berührt." Dass im vorliegenden Fall die Steuerbelastung durch die Kumulation von Steuerzugriffen verschiedener Steuergläubiger bewirkt wird, führt zu keiner anderen Beurteilung.

2.4. Die Beschwerde erblickt weiter in der durch § 6 Abs 1 Wr. VGSG normierten Abgabepflicht für "Spielapparate" einen Verstoß gegen das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Verbot der Erhebung von mit Bundesabgaben gleichartigen Abgaben bzw. von Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand (§8 Abs 3 F-VG 1948); der Wiener Landesgesetzgeber habe eine Abgabe geschaffen, die zusätzlich zu der für die in Rede stehenden Ausspielungen vorgesehenen Konzessionsabgabe (§17 GSpG), der hiefür anfallenden Wettgebühr (§33 TP17 Abs 1 Z 8 Gebührengesetz 1957 iVm § 17 Abs 6 GSpG) und der allenfalls hinzutretenden Spielbankabgabe (§28 GSpG) zu erheben ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Gleichartigkeit einer Landes(Gemeinde)abgabe mit bestehenden Bundesabgaben dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Bundesgesetzgeber selbst das Land bzw. die Gemeinde zur Erhebung dieser Abgabe ermächtigt hat (zB VfSlg. 4205/1962; 4398/1963; 11.727/1988). Selbst wenn daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Gleichartigkeit der Vergnügungssteuer auf Spielapparate mit das Glücksspiel belastenden Bundesabgaben zu bejahen wäre, wäre zu berücksichtigen, dass § 14 Abs 1 Z 8 iVm Abs 2 FAG 2005 (BGBl. I 156/2004) Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages als ausschließliche Gemeindeabgaben qualifiziert. Dass dieser finanzausgleichsrechtliche Abgabentyp eine Besteuerung des Haltens von Geldspielapparaten ausschließt (so dass § 6 Wr. VGSG insoweit nur auf dem Abgabenerfindungsrecht des Wiener Landesgesetzgebers basieren könnte), kann der Gerichtshof nicht finden. Er hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die im FAG vorgesehenen Lustbarkeitsabgaben nicht auf "veranstaltete Vergnügungen" beschränkt sind (VfSlg. 14.147/1995) und wiederholt auch das Aufstellen bzw. Betreiben von Spielapparaten als Lustbarkeiten betrachtet (VfSlg. 11.615/1988, 13.927/1994). Warum es diesbezüglich einen Unterschied machen soll, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch den Apparat selbst oder "zentralseitig" erfolgt, ist für den Gerichtshof nicht erkennbar. Gerade eine solche Differenzierung würde gleichheitsrechtliche Bedenken erwecken. Kann aber das Betreiben von Videolotterieterminals grundsätzlich als Lustbarkeit im Sinn des § 14 FAG 2005 angesehen werden, dann entbehren die unter dem Aspekt des § 8 Abs 3 F-VG 1948 vorgetragenen Bedenken der Beschwerde der Grundlage. Das zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens zitierte Erkenntnis VfSlg. 17.343/2004 ist nicht einschlägig, weil es keine Frage der Gleichartigkeit von Abgaben betraf, sondern die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass Gemeinden bestimmte Wetten der Vergnügungssteuer unterwerfen, wenn (obwohl) die Abgaben von solchen Wetten vom FAG als Zuschlagsabgaben eingeordnet sind und die zuständige Landesgesetzgebung das Zuschlagsrecht weder selbst wahrgenommen noch den Gemeinden überlassen hat. Eine vergleichbare finanzausgleichsrechtliche Situation liegt hier nicht vor.

2.5. Die Beschwerde erblickt ferner in der Steuerpflicht für "Spielapparate" in § 6 Wr. VGSG einen Verstoß gegen die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 31a GSpG.

Nach § 31a GSpG ("Grundsatzbestimmung") dürfen die Länder und Gemeinden

"die Konzessionäre nach den §§14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden."

§ 31a GSpG beruht ersichtlich auf § 7 Abs 4 F-VG 1948, BGBl. 45/1948, der Folgendes bestimmt:

"Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art12 und 15 B-VG) erlassen."

Nach den Materialien (1172 BlgNR, 18. GP, 2) bezweckt § 31a GSpG, "hinsichtlich der nicht eindeutig geklärten Frage des Rechtes einer Belastung der Konzessionäre mit Landes- und Gemeindeabgaben durch die Länder und Gemeinden, die einen gewissen Eingriff in das Bundesmonopol darstellt, eine eindeutige Klarstellung zu treffen".

Der Bundesgesetzgeber hat es im Hinblick auf das Glücksspiel und dessen Belastung mit Bundesabgaben somit für erforderlich gehalten, die Besteuerungsrechte der Länder und Gemeinden in diesem Bereich durch eine grundsätzliche Anordnung gemäß § 7 Abs 4 F-VG 1948 zu begrenzen. § 7 Abs 4 gibt dem Bundesgesetzgeber weitreichende Möglichkeiten, die finanziellen Interessen des Bundes gegenüber den Ländern und Gemeinden im Wege von grundsätzlichen Anordnungen zu artikulieren. Die Länder (Gemeinden) haben diesen Anordnungen zu entsprechen. Weitergehende Verhaltenspflichten auf Grund des (allgemeinen) bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebotes sind angesichts dessen nicht anzunehmen.

Nun hat der Bundesgesetzgeber in § 31a GSpG nicht eine vollständige Abgabenfreistellung dieser Tatbestände normiert, sondern lediglich Sonderbelastungen untersagt: Den Ländern ist es verboten, besondere Landes- und Gemeindeabgaben zu erheben, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer weder nach dem Steuergegenstand noch nach dem Tarif umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen belastet werden. Untersagt ist somit dem Landesgesetzgeber nicht die Besteuerung der Konzessionäre (Spielteilnehmer) schlechthin, sondern ihre diskriminierende Belastung.

Die Regelung des § 6 Wr. VGSG betrifft nun - ebenso wie ihre Vorgängerbestimmungen in § 26 Wr. Vergnügungssteuergesetz 1963 und § 6 Abs 4 Wr. Vergnügungssteuergesetz 1987 - das Halten von (Geld-)Spielapparaten schlechthin, ohne dass ausdrücklich darauf abgestellt wird, ob es sich im Rahmen des vom Glücksspielmonopol ausgenommenen, nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz grundsätzlich erlaubten, sog. "kleinen Glücksspiels" (§4 GSpG) bewegt (vgl. das zu § 26 Abs 3 Wr. Vergnügungssteuergesetz 1963 ergangene Erkenntnis VfSlg. 9750/1983) oder ob es außerhalb dieses Bereichs erfolgt. Insofern liegt weder eine Regelung vor, die "ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer" trifft (§31a erster Satz GSpG), noch kommt es zu einer (vom Landesgesetzgeber zu verantwortenden) Höherbelastung von Spielapparaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen. Dass die Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz weiteren (bundesgesetzlich normierten) Abgabenbelastungen unterliegen, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil die Grundsatzbestimmung lediglich die nicht-diskriminierende Ausgestaltung der landesgesetzlich geregelten Abgabe verlangt. Der Beschwerde (und auch der Äußerung des BM für Finanzen) schwebt im Ergebnis anscheinend eine Interpretation des § 31a GSpG vor, die auf eine Freistellung des den wiederholt erwähnten Bundesabgaben unterliegenden Glücksspiels von jeglicher Belastung mit Landes- bzw. Gemeindeabgaben hinausläuft. Dieser Inhalt kommt dem § 31a GSpG gerade nicht zu; sollte dies seine Intention sein, dann ist sie im Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Warum - wie der BM für Finanzen in seiner Stellungnahme behauptet - § 31a GSpG inhaltsleer wäre, wenn man ihn - seinem Wortlaut entsprechend - (bloß) als Verbot diskriminierender Besteuerung versteht, vermag der Gerichtshof nicht nachzuvollziehen.

Bei der Gewichtung der vom BM für Finanzen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Argumente ist auch von Bedeutung, dass - nach der Darstellung in der Äußerung des BM für Finanzen - die Bundesregierung gegen die Vorschrift des § 6 Wr. VGSG zwar Bedenken unter dem Aspekt des § 31a GSpG hatte und offenbar eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat, dessen ungeachtet aber nicht etwa einen Einspruch nach Art 98 B-VG erhoben und damit das in § 9 F-VG 1948 für solche Fälle vorgesehene Verfahren in Gang gesetzt, sondern lediglich beschlossen hat, die für die Erhebung eines Einspruchs offen stehende Frist von acht Wochen ungenützt verstreichen zu lassen. Von der verfassungsrechtlich für solche Fälle vorgezeichneten Möglichkeit der Konfliktaustragung und -bereinigung wurde vom Bund somit nicht Gebrauch gemacht.

2.6. Zu den Ausführungen der Beschwerde, wonach die höhere Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinn(auszahlungs)möglichkeit gegenüber sonstigen Spielapparaten gleichheitswidrig sei, genügt es, auf das Erkenntnis VfSlg. 9750/1983 zu verweisen, in dem der Gerichtshof die bereits in der Vorgängerbestimmung enthaltene Unterscheidung als unbedenklich angesehen hat.

2.7. Soweit die Beschwerde auch in der Regelung des § 13 Wr. VGSG (betreffend die Haftung des Eigentümers eines Gebäudes) einen Widerspruch zur Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG, zum Gleichheitssatz sowie zu Art 5 und 6 StGG sieht, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht danach unterscheidet, ob das steuerpflichtige Verhalten (bzw. der Spielapparat) dem Glücksspielgesetz unterliegt; sie ist vielmehr generell auf Spiel- oder Musikapparate (§1 Abs 1 Z 3 Wr. VGSG) anwendbar und bewirkt somit keine besondere Belastung der Konzessionäre nach dem GSpG und ihrer Spielteilnehmer. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung lediglich die Inanspruchnahme weiterer Personen, zusätzlich zur Verpflichtung des "Halters" eines Spielapparates, ermöglicht und daher bloß die Haftung für ein und dieselbe Abgabenschuld betrifft, weshalb die Norm keine "umfangreichere" Belastung des "Konzessionärs oder der Spielteilnehmer" (§31a GSpG) bewirken kann.

Auch im Lichte der Freiheit der Erwerbsausübung und der Unversehrtheit des Eigentums begegnet die Anordnung einer Haftung der Gebäudeeigentümer und der Eigentümer der Spiel- oder Musikapparate keinen Bedenken. Eine solche Regelung dient ersichtlich dem (öffentlichen) Interesse an einer effizienten Abgabeneinhebung und ist angesichts der zwischen den angesprochenen Personen und dem primär Abgabepflichtigen typischerweise bestehenden Beziehung sowie angesichts der dem Eigentümer zukommenden Gewinnerzielungs- und Eingriffsmöglichkeiten als sachlich und nicht unverhältnismäßig anzusehen.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Bestimmungen käme die geltend gemachte Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung nur dann in Betracht, wenn die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, 17.686/2005).

Dies ist hier nicht der Fall:

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums wirft die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung vor, dass der Begriff eines "Spielapparates" voraussetze, dass das Spiel gänzlich mit diesem Apparat durchgeführt wird, während im angefochtenen Bescheid eine Auslegung gewählt wurde, nach der ein bloß untergeordneter, dezentraler Teil (der Videolotterieterminal), der nicht selbst die Entscheidung über Gewinn und Verlust trifft, bereits die Steuerpflicht begründe. Diesem Vorbringen ist der Wortlaut des § 6 Abs 1 Wr. VGSG entgegenzuhalten, der die Steuerpflicht ausdrücklich unabhängig davon anordnet, "ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird". Von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass die beschwerdeführende Gesellschaft selbst nicht Inhaberin der Konzession, sondern nur ein Hilfsunternehmen des Konzessionärs ist, mag für eine Beurteilung nach dem Glücksspielgesetz von Bedeutung sein, ist aber für die Auslegung des § 6 Abs 1 Wr. VGSG nicht ausschlaggebend.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der (unter Punkt 2. festgestellten) Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.