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SWK 32, 10. November 2013, Seite 1415

Rechtsmittelfristen im Abschöpfungsverfahren

Die Frist für einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens beginnt bereits mit deren Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Wird die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ausgesetzt, ist auch die Höhe des Ergänzungsbetrags öffentlich bekanntzumachen. Ein Beschluss nach § 213 Abs. 2 IO über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ist nach § 213 Abs. 6 IO öffentlich bekanntzumachen. Die mit der Veröffentlichung verbundene Zustellwirkung tritt aber nur ein, wenn der gesamte Spruch, einschließlich der Entscheidung über das Ausmaß der Ergänzungszahlung, veröffentlicht wurde, was im Anlassfall unterblieben ist. Der Rekurs war daher als rechtzeitig zu behandeln ().

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