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OGH 28.09.2017, 8ObA12/17y

OGH 28.09.2017, 8ObA12/17y

Rechtssätze


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Normen
GleichbehandlungsG allg
VBG §10
RS0060204
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.
Normen
RS0118891
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Normen
RS0039903
Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt.
Normen
RS0018063
Soweit man davon ausgeht, dass im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten sich als normative Grundlage die spezifisch zivilrechtlichen Gleichbehandlungsgebote wie der arbeitsrechtliche oder der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz an.
Normen
RS0039904
Trifft das Gericht - und wäre es selbst unter Überschreitung des Parteienvorbringens - eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos.
Normen
ABGB §879 Abs1 CIIo1
B-VG Art7
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §25 Abs6
RAO §8
RS0038765
Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des § 8 Abs 1 und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. § 25 Abs 6 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.
Normen
RS0016815
Bei der Bestimmung der Kriterien für eine (freiwillige) Besserstellung von Dienstnehmern ist der Dienstgeber frei; er darf sie nur nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zum Nachteil eines einzelnen Dienstnehmers verlassen. Es kommt daher nicht immer drauf an, ob auch bei dem Dienstnehmer, dem die angestrebte Leistung verweigert wurde, Voraussetzungen vorliegen, die deren vergleichbar sind, die bei den Dienstnehmern bestehen, denen die Leistung gewährt wurde, sondern ob von den der Gewährung der Leistung zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich abgegangen wurde.
Norm
RS0016829
Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muss ihm die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls gewähren.
Normen
RS0016684
Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes findet in den Bestimmungen von Gesetzen, KollV, Arbeitsordnungen, Besoldungsordnungen u. dgl. ihre Grenze.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.748,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 41/16a-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Pilot tätig. Auf das Dienstverhältnis kam der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der T***** (VO-KV Bord) sowie der Zusatzkollektivvertrag „Sparpaket 2010 bis 2015“ (VO-Zusatz-KV Bord Sparpaket) zur Anwendung.

Der Zusatzkollektivvertrag VO-Zusatz-KV Bord Sparpaket war bis zum befristet. Für seinen Geltungszeitraum (–) sah er den Abzug eines Krisenbeitrags von 5 % des Grundgehalts und der Flugzulage bei Kapitänen und einen Abzug eines Krisenbeitrags von 2,6 % des Grundgehalts und der Flugzulage bei Co-Piloten vor.

Pkt 10.2. des VO-Zusatz-KV Bord Sparpakets lautet: „Sollten eine oder mehrere der anderen Personalkörperschaften der A***** Group (A*****, L*****, T*****) bis spätestens 31. 3 .2011 nur einen in der Relation geringeren als den hier für das fliegende Personal der T***** vereinbarten oder gar keinen Sparbeitrag vereinbart haben, tritt dieser Zusatzkollektivvertrag mit Wirkung 'ex tunc' außer Kraft und es sind die gehaltsrechtlichen Punkte 5 bis 7 rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter finanziell so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn die Punkte 5 bis 7 nicht vereinbart worden wären.“

Der Kläger bringt vor, dass die Bedingung des Pkt 10.2. des VO-Zusatz-KV Bord Sparpakets nicht erfüllt worden sei und begehrt die Zahlung der ihm auf Basis des Kollektivvertrags abgezogenen „Krisenbeiträge“.

Die Beklagte bestreitet.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Bereits zu 9 ObA 63/17f war vom Obersten Gerichtshof ein vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen und wurde darauf verwiesen, dass sich aufgrund der Feststellungen die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen tatsächlich nicht stellen. Dies trifft im Wesentlichen auch auf die vorliegende Rechtssache zu.

1. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von der Feststellung des Erstgerichts ausgegangen, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine oder mehrere andere Personalkörperschaften der A***** Group einen in der Relation geringeren Sparbeitrag als das fliegende Personal der T***** erbracht hätte. Tatsächlich hätten alle fünf Personalkörperschaften der A***** Group auf der Basis der abgeschlossenen Zusatzkollektivverträge ca  5 % der Personalvollkosten innerhalb von fünf Jahren eingespart. Daraus hat es geschlossen, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die Voraussetzungen für das Eingreifen der rückwirkenden Außerkrafttretens- und Rückabwicklungsbestimmung zu beweisen.

Damit ist aber nicht die Auslegung des Kollektivvertrags, sondern die Frage, ob nach den Feststellungen die Voraussetzungen für ein Außerkrafttreten nach Pkt 10.2. des VO-Zusatz-KV Bord Sparpakets erfüllt sind, zu beurteilen. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891).

Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass diese Feststellungen einander nicht ausschließen, sondern ergänzen, und keinen Widerspruch zu den im Urteil dargestellten Einsparungen der jeweiligen Personalkörperschaften ortet, weil aus einer isolierten Einzelbetrachtung kein Schluss auf das Gesamtvolumen der Einsparungen gezogen werden kann, ist das nicht korrekturbedürftig.

Aufgrund der positiven Feststellung zum Erreichen des Einsparungsziels kommt es zu dieser Frage nicht auf die Beweislast bzw die Nähe zum Beweis an (RIS-Justiz RS0039903, RS0039904).

2. Dass einzelne der von den jeweiligen Personalkörperschaften vereinbarten Sparmaßnahmen nicht in Gehaltsreduktionen bestanden, sondern die Personalkosten auf andere Weise gesenkt wurden, ändert letztlich nichts am Erreichen des Sparziels. Der Kollektivvertrag selbst schreibt keine konkreten Maßnahmen vor, wie dieses Ziel von den einzelnen Personalkörperschaften zu erreichen ist.

3. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertrags-
parteien findet ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB; RIS-Justiz RS0018063 [T4]; 9 ObA 146/12d). Die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des Kollektivvertrags daher auch an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden (RIS-Justiz RS0038765). Dabei darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht (8 ObA 19/06m mwN; 8 ObA 32/11f).

Wenn die Revision der Beklagten vorwirft, gegenüber neu eingetretenen Mitarbeitern, weil sie fälschlicherweise von einer Unanwendbarkeit der entsprechenden Kollektivverträge ausgegangen sei, die vereinbarten Sparmaßnahmen nicht mehr angewendet zu haben, zeigt sie damit keine Gleichheitswidrigkeit der kollektivvertraglichen Regelung auf, sondern allenfalls dessen unrichtige Anwendung. Inwieweit daraus auf eine mangelnde sachliche Rechtfertigung des gesamten Sparpakets geschlossen werden kann, lässt die Revision offen.

4. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleich-behandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RIS-Justiz RS0060204). Dabei steht nach der Rechtsprechung die Prüfung im Vordergrund, ob der Behandlung bessergestellter Arbeitnehmer ein erkennbares generalisierendes Prinzip – bei dessen Bestimmung der Arbeitgeber grundsätzlich im gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmen frei ist – zu Grunde liegt, von dem der Arbeitgeber im Einzelfall willkürlich oder ohne sachlichen Grund abgewichen ist und dem Einzelnen das vorenthält, was er anderen zubilligt (RIS-Justiz RS0060204 [T5]).

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es aber für den Nachweis einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch des Nachweises, dass ein Dienstnehmer gegenüber anderen Dienstnehmern, die in einer vergleichbaren Situation stehen, benachteiligt wurde (RIS-Justiz RS0016815 [T1]; RS0016829).

Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes findet in den Bestimmungen von Gesetzen, Kollektivverträgen, Arbeitsordnungen und Besoldungsordnungen ihre Grenze (RIS-Justiz RS0016684).

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Geleichbehandlungsgrundsatzes verneint, weil in allen Personalkörperschaften gleichermaßen gespart wurde. Die Revision verweist dazu letztlich nur darauf, dass es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber ab eingetretenen Mitarbeitern gekommen sei. Soweit sie sich damit auf die Gleichstellung von FlugbegleiterInnen mit und ohne Diplom bezieht, legt die Revision nicht dar, inwiefern die Situation des Klägers, der Pilot ist, mit diesen Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sofern sich die Ausführungen auf die nach diesem Stichtag für andere Mitglieder des Bordpersonals bezahlten ungekürzten Pensionsbeiträge beziehen, sind solche nicht klagsgegenständlich. Eine Unwirksamkeit des gesamten VO-Zusatz-KV Bord Sparpaket lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00012.17Y.0928.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-87856