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Vergnügungssteuer Wien
Der VwGH hat sich bereits in mehreren Erkenntnissen mit „Hundewettrennautomaten“ auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen eines Spielapparates bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spielprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spieles davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach bzw. vor dem Setzen ausgewählt wurde. – (§ 1 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz 2005), (Abweisung)
( 2011/17/0129)