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SWK 31, 1. November 2013, Seite 1384

Vertretungsgesellschaft: Betriebseinnahmen

Vertretungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, „in gesammelter Form“ Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Verteilungsregeln. Leistungen der im vorliegenden Fall strittigen Art beruhen auf Einzelheiten dieser auch durch Elemente einer Umverteilung gekennzeichneten Verteilungsregeln. Als Ergebnis der Verteilung der von den Verwertungsgesellschaften „in gesammelter Form“ von Dritten vereinnahmten Entgelte stehen sie daher – zumindest mittelbar – im Zusammenhang mit der auf deren Erzielung gerichteten Tätigkeit der Urheber, was bedeutet, dass Zahlungen Betriebseinnahmen und somit steuerpflichtig sind. – (§ 22 EStG 1988), (Abweisung)

( 2012/13/0125)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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