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Wette: Bemessungsgrundlage
Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluss oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter S. 1384 Gewinn das Entgelt nicht mindert. Mit dem Urteil vom , Rs. C-498/99, Town & Country Factors, hat der EuGH klargestellt, dass die Grundsätze der Entscheidung in der Rechtssache Glawe nicht auf Spiele auszudehnen sind, bei denen eine Mindestausschüttung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die wiederauszuschüttenden Einsätze nicht technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen kann. – (§ 4 Abs. 5 UStG 1994), (Abweisung)
( 2009/13/0043)