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Unbeschränkte Änderungsklausel in Banken-AGB gesetzwidrig
Eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen wertet, ist nach Einschätzung des OGH unzulässig. Für ein unbeschränktes Änderungsrecht bestehe nämlich keine sachliche Rechtfertigung. Die darauf basierende tatsächliche Erhöhung des Kreditzinssatzes sei ebenfalls unzulässig, so das Höchstgericht. Nach der inkriminierten AGB-Klausel sollte bei Schweigen des Kunden – somit mangels Widerspruchs – die Zustimmung zu derartigen, auch unbeschränkten Änderungen fingiert werden. Nach Ansicht des OGH verstößt eine solche Klausel gegen das Transparenzgebot, weil völlig unbestimmt bleibt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken und in welchem Umfang die Änderung erfolgen kann. Außerdem ist eine derartige Klausel auch gröblich benachteiligend i. S. d. § 879 Abs. 3 ABGB, weil sie nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte. Damit sind alle Zinserhöhungen, die auf Basis dieser Klausel erfolgt sind, ebenfalls unzulässig. Bei laufenden Abstattungskreditverträgen sind unzulässige Zinserhöhungen von der Bank bei der nächsten Saldomitteilung na...