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AgB: Bürgschaft
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige besteht zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Eine solche kann sich aber – wie z. B. im Fall einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation – aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben, ergeben. Die belangte Behörde hat, weil sie der Haftung des Beschwerdeführers für den Kredit der Mutter keine Bedeutung beigemessen hat, keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage abschließend beurteilt werden könnte, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung – die bloße Einantwortung stellt noch keine Rückzahlung dar – zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgte. – (§ 34 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/15/0176)