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Finanzstrafrecht: mündliche Verhandlung
Nach der Rechtsprechung lässt sich aus § 160 Abs. 1 lit b zweiter Fall FinStrG kein subjektives Recht des Berufungswerbers auf mündliche Verhandlung ableiten, weil dessen subjektives Recht im ersten Fall abschließend geregelt ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde im zweiten Fall des § 160 Abs. 1 lit. b FinStrG, die subjektive Rechte des Berufungswerbers verletzt, kommt daher nur in Betracht, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen nur in einer mündlichen Verhandlung zutage gefördert werden könnten. – (§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG), (Abweisung)
( 2012/16/0106)