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SWK 30, 20. Oktober 2013, Seite 1343

GrESt: Fruchtgenussrecht

Das Fruchtgenussrecht ermöglicht dem Fruchtnießer eine eigentümerähnliche Nutzungsmöglichkeit der Sache, jedoch ohne die Substanz dabei zu schmälern oder rechtlich über die Sache verfügen zu dürfen. Daher ist die Überlassung eines Fruchtgenussrechts für sich allein für die Grunderwerbsteuerpflicht nicht maßgebend. Der rechtserheblichen Tatsache des § 1 Abs. 2 GrEStG des Bestehens der Möglichkeit zur Verwertung eines Grundstücks auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Bezug auf das Grundstück eine andere (Verwertungs-)Macht, z. B. durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter ausüben zu können. – (§ 1 Abs. 2 GrEStG), (Abweisung)

( 2011/16/0087)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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