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Offenlegung von Jahresabschlüssen der „Gemeinde-KGs“
§ 242 Abs. 2 UGB begünstigt „Flucht aus dem Budget“
In den letzten Jahren wurden viele Gemeinden von den Ländern gedrängt, notwendige Bauvorhaben aus umsatzsteuerlichen Gründen außerhalb des Budgets über ausgegliederte Einrichtungen abzuwickeln, wobei oftmals die Konstruktion „Infrastrukturverein der Gemeinde XY & Co KG“ gewählt wurde. Daraus resultiert die Pflicht, den Jahresabschluss gemäß § 277 UGB beim Firmenbuch einzureichen und damit offenzulegen. Dem Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts wird damit keinesfalls entsprochen, eine Transparenz aller Gemeindeaktivitäten ist nicht gegeben.
1. Zielsetzung für die KG-Konstruktion
Gemeinden besitzen als Gebietskörperschaften im Hoheitsbereich keine Unternehmereigenschaft und können bei Investitionsvorhaben deshalb keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Um in der angespannten Budgetlage dennoch einen finanziellen Handlungsspielraum zu erhalten, wurde unter anderem (und in ähnlichen Variationen) das Konzept einer „Infrastrukturverein der Gemeinde XY & Co KG“ (im Folgenden auch abgekürzt als „Gemeinde-KG“ bezeichnet) entwickelt und von den Landesverwaltungen den Gemeinden als innovative Finanzierungsmöglichkeit empfohlen. Der von Proponenten errichtete Verein tritt in der Kommanditgesellsc...