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SWK 29, 10. Oktober 2013, Seite 1296

Grunderwerbsteuer bei Hausverlosung

Bei einer Hausverlosung besteht ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung insoweit, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufs aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat. Da es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, von wem die Gegenleistung erbracht wird, ist der Gegenleistung der Käuferin bei verständiger Würdigung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise des dargestellten Zusammenhangs jener Ertrag hinzuzurechnen, den die Verkäufer durch den Verkauf aller übrigen Lose erzielt haben. Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben. Die Vorschreibung der auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise ermittelten Grunderwerbsteuer erfolgte daher zu Recht ( und 0160).

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