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Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen?
Eine Beteiligung gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, der die Beteiligung hält, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Für die Qualifikation von Wirtschaftsgütern als notwendiges Betriebsvermögen ist es nicht entscheidend, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich in der Bilanz erfasst sind. Ein Wirtschaftsgut verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn es entgegen den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen nicht in die Bilanz aufgenommen wird (-F/10).