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OGH 18.12.2003, 8ObA106/03a

OGH 18.12.2003, 8ObA106/03a

Rechtssätze


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Normen
AußStrG 2005 §69
ZPO §84 Abs2 I
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z1 L
ZPO §502 Abs5 Z4 I
ZPO idF WGN 1997 §505 Abs4
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2
EO §382 Abs1 Z8 litc IV D
RS0110049
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet.
Normen
RS0034726
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
Normen
RS0111395
Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.
Normen
RS0034458
Der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallfrist verlangt nicht, daß der Ablauf solcher Ausschlußfristen von Amts wegen wahrzunehmen sei. Die Ähnlichkeit des Zwecks dieser Normen mit den Bestimmungen über die Verjährung läßt vielmehr eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, technischer Angestellter, ***** wider die beklagte Partei Ing. Leo S*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.570,35 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 93/03k-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, möge dahingehend abgeändert werden, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist verfehlt, weil gemäß § 502 Abs 5 ZPO § 502 Abs 2 und 3 ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten. Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die ordentliche Revision ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (s. auch RIS-Justiz RS0110049).

2. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042981; zuletzt 5 Ob 132/03b) ist die Wahrnehmung einer Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich, wenn das Berufungsgericht - wie hier - in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen ist und eine solche verneint hat. Insoweit liegt nämlich ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichtes vor (Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2; 5 Ob 203/02t; zuletzt 5 Ob 132/03b).

3. Abgesehen davon, dass der Ablauf kollektivvertraglicher Verfallsfristen nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechende Einwendung wahrzunehmen ist, weil der Normzweck einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist eine amtswegige Wahrnehmung nicht verlangt (RIS-Justiz RS0034458; DRdA 2003/4 [Reissner]; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht10 311), sind auf den Ersatzanspruch nach dem ARG die allgemeinen Verjährungsregeln anzuwenden (RIS-Justiz RS0111395). Es gilt daher § 1501 ABGB. Die Einrede der Verjährung kann jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden (M. Bydlinski in Rummel³ § 1501 ABGB Rz 1; RIS-Justiz RS0034726). Auf den erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des qualifiziert vertretenen Beklagten, dass der auf § 6 ARG gestützte Anspruch des Klägers verfristet sei, ist daher wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00106.03A.1218.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-87115