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OGH 08.07.2003, 5Ob132/03b

OGH 08.07.2003, 5Ob132/03b

Rechtssätze


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Norm
RS0042981
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
Norm
RS0042925
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
Normen
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2
RS0114276
Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann.
Normen
RS0035178
Nur dann, wenn Zweifel darüber aufkommt, ob der als Vertreter Einschreitende tatsächlich nach dem Gesetz die Vertretungsbefugnis besitzt, ist die Vorlage der notwendigen Urkunden aufzutragen und das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu klären (hier: auf Grund des Akteninhaltes keine Bedenken dagegen, dass die Unterschriften der Fertigung eines Grundbuchsgesuches und der Prozessvollmacht von den hiezu zeichnungsberechtigten Organen einer juristischen Person stammen).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Wanek & Kunze, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl S*****, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Karl P***** GesmbH, ***** wegen EUR 195.277,50 sA, und Klagsanmerkung nach § 27 WEG, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 13 R 26/03v-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 10 Cg 215/02i-5, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zunächst entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine bereits im zweitinstanzlichen Verfahren verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0042981 u.a.). Insoweit liegt ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (vgl auch Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 503 ZPO).

Es ist daher nicht mehr darauf einzugehen, ob dem bekämpften Grundbuchsbeschluss, mit dem die Klagsanmerkung bewilligt wurde, die materielle Rechtskraft einer früheren abweisenden Entscheidung entgegensteht.

Im Weiteren ist die Frage des erleichterten Vollmachtsnachweises nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 2 RAO für das Grundbuchsverfahren geklärt (5 Ob 227/99i u.a.). Liegen keine Bedenken gegen die Befugnis zum Einschreiten im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 Grundbuchsgesetz vor, dann hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu bewilligen (5 Ob 10/02k; 5 Ob 20/02f ua). Auch das Einschreiten eines Organs - hier des Verwalters - erweckt keine begründete Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG (RIS-Justiz RS0035178; zuletzt 5 Ob 10/03m). Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter ist dieser auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt (§ 20 Abs 1 letzter Satz WEG 2002).

Ob und in welchem Umfang und aus welchem Rechtstitel letztlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Klagsbetrag zusteht, ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 nicht maßgeblich. Es reicht aus, wenn sich den Klagebehauptungen entnehmen lässt, dass der Klagsanspruch eine besicherte Forderung im Sinn des § 27 WEG ist (vgl WoBl 2002, 21/4 = imolex 2002, 18/6).

Schließlich vermag die Anregung des Rechtsmittelwerbers auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu § 27 WEG 2002 keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.

Das Rechtsmittel erweist sich damit als unzulässig.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00132.03B.0708.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-39152