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SWK 28, 1. Oktober 2013, Seite 1255

SUV als moderner Pferdekarren – oder vom Umfang einer Dienstbarkeit

Für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert wird oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Servituten dürften zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollten aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Natur und den Zweck des vorliegenden Wegerechts (Viehtriebsweg bzw. Fahrweg, der einst mit Pferdekarren und später mit Allradtraktoren befahren wurde) wird das dienende Grundstück durch das Befahren mit einem geländegängigen PKW (sog. Sport Utility Vehicle, abgekürzt SUV) nicht erheblich schwerer belastet. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt daher nicht vor ().

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