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VwGH zur Abgrenzung von Gerichtsdelikt und Verwaltungsübertretung bei Glücksspiel
Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (i. V. m. § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es laut , nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerische Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über 10 Euro pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens oder mehr als 10 Euro tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerische Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautomaten (gemeinsam). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH, in Abkehr von der etwa in den Erkenntnissen vom , 2012/17/0156, und vom , 2012/17/0365, vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung des § 52 Abs. 2 GSpG betreffend die gebotene Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB, an ().