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Der „das Verfahren abschließende Bescheid“ i. S. d. § 295 Abs. 4 i. V. m. § 304 BAO
Verschwindet das Antragsrecht auf Bescheidaufhebung bald in der Versenkung?
Im Zusammenhang mit von sich im Zuge von Rechtsmittelverfahren als sog. „Nichtbescheide“ herausstellenden „Feststellungsbescheiden“ bzw. „Nichtfeststellungsbescheiden“ drohen erhebliche Rechtsschutzdefizite in den abgeleiteten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerverfahren. Inwieweit diese mit der Einführung eines Antragsrechts auf Bescheidaufhebung in § 295 Abs. 4 BAO durch das AbgÄG 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011) behoben wurden, ist Gegenstand der folgenden Untersuchung.
1. Zum Problem
Oft stellt sich erst im Laufe eines Berufungsverfahrens oder eines höchstgerichtlichen Beschwerdeverfahrens heraus, dass eine als Grundlagenbescheid für eine Folgeänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO gedachte Erledigung in Form eines Feststellungsbescheids nach § 188 BAO oder eines Nichtfeststellungsbescheids ein „Nichtbescheid“ und somit ein absolut nichtiger Verwaltungsakt ist. Wurde in derartigen Fällen von der rechtlichen Existenz eines Feststellungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheids ausgegangen und wurden infolgedessen Änderungsbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO erlassen und diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit formell rechtskräftig, so kann sich aufgrund der in derartigen Fällen geradezu typischen langen Verfahrensdauern das Problem stellen, dass das Recht zur F...