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Die Gerichtsgebühr für Realteilungen nach TP 9 und den §§ 26, 26a GGG
Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage
Die Reichweite und die sachliche Rechtfertigung der Gebührenermäßigung für Realteilungen nach der Grundbuchsgebührennovelle (GGN) werden dargestellt.
1. Die gesetzlichen Grundlagen
Die Eintragung des Eigentums an Grundstücken im Grundbuch löst 1,1 % Gebühr nach TP 9 GGG aus. Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der „Wert des einzutragenden Rechts“. „Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre“ (§ 26 Abs. 1 GGG). „Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen“, ist gem. § 26 Abs. 3 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen:
bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
bei der Enteignung die Entschädigung.
Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.“
§ 26a GGG lautet:
„Begünstigte Erwerbsvorgänge
(1) Abweichend von § 26 ist fü...