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SWK 28, 1. Oktober 2013, Seite 1237

Hausverlosung und Gebührenvorschreibung

Bei einer Hausverlosung wurde von den aufgelegten 16.000 Losen nur ein Fünftel verkauft, weshalb es nicht zum Liegenschaftsverkauf kam. Das Finanzamt schrieb dem Verloser für diese Hausverlosung, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 1.584.000 Euro, die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG (wonach Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr in Höhe von 12 v. H. vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze unterliegen) in Höhe von 190.080 Euro vor. Entsprechend der Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ist bereits bei der Auslobung (also beim verbindlichen Anbieten der Lose) vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts im Sinne des GrEStG auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft (Gewinn bei der tatsächlichen Verlosung) kommt es hingegen nicht an. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist. Indem die Behörde von zwei chronologisch nacheinander gereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausging, von denen der erste der Rechts...

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