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Unzuständigkeit ist nicht Befangenheit
Unzuständigkeit des Referenten zur Entscheidung über Ablehnungsantrag schlägt auf Sachentscheidung durch
Dr. Ludwig Kreil, Senatsvorsitzender im UFS, Außenstelle Linz, schreibt uns zur Kurzbesprechung des VwGH-Erkenntnisses vom , 2013/15/0129, in SWK-Heft 25/2013, 1084:
„In SWK-Heft 25/2013, 1084, wird die VwGH-Entscheidung vom , 2013/15/0129, besprochen, und im letzten Satz dieser Besprechung angeführt, dass der Bescheid ‚aufgrund der Befangenheit‘ (des Referenten) wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wurde.
Diese Aussage ist unrichtig: Die Aufhebung erfolgte nicht wegen ‚Befangenheit‘ des Referenten, sondern aufgrund des Umstands, dass über den Ablehnungsantrag nicht der Vorsitzende, sondern (unter Hinweis auf Punkt 3.2.8.2 der Geschäftsverteilung des UFS) der Referent entschieden hatte. Nach Ansicht des VwGH wäre bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation der Vorsitzende zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig gewesen.
Der Grund für die Bescheidaufhebung war daher nicht die ‚Befangenheit‘ des Referenten, sondern dessen Unzuständigkeit zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag, die nach Ansicht des VwGH auch auf die Sachentscheidung durchschlägt, sodass eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erfolgte.“