OGH vom 10.07.2008, 8Ob1/08t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Christian S*****, vertreten durch Dr. Martina Simlinger-Haas, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs und den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 208/07w-46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom , GZ 4 S 51/99w-42, infolge Rekurses zweier Gläubiger teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihrem bestätigenden und in ihrem unangefochten gebliebenen Teil von dieser Entscheidung unberührt bleiben, werden in der Entscheidung über die Anträge der Gläubiger Republik Österreich und Dr. Stephan G***** auf Durchführung einer Nachtragsverteilung aufgehoben. Die Konkurssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Dem Rekurs gegen Punkt II.) des angefochtenen Beschlusses wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde aufgrund eines Antrags des Schuldners vom über dessen Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung nicht entzogen.
In der Prüfungstagsatzung am wurde auf die von einem Gläubiger geäußerte Vermutung hingewiesen, der Schuldner sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft *****. Die Aufforderung, sein Vermögensverzeichnis allenfalls zu ergänzen, blieb jedoch im revisionsrekursgegenständlichen Zusammenhang erfolglos.
Der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan, der eine Quote von 18 % vorsah (zahlbar durch Erlag einer Barquote von 5,3 %; weitere 12,7 % in 14 halbjährlichen Teilquoten), wurde in der Tagsatzung vom mit Mehrheit angenommen und schließlich mit Beschluss des Erstgerichts vom bestätigt.
Mit Beschluss vom wurde das Konkursverfahren gemäß § 196 KO aufgehoben.
Mit Verteilungsbeschluss vom verteilte das Erstgericht die nach Abzug der Verfahrenskosten auf dem Massekonto erliegenden 193.397,33 ATS auf die Gläubiger (dies entsprach einer Quote von 7,305 % und enthielt die Barquote laut Zahlungsplan).
Ab Ende des Jahres 2001 wiesen mehrere Gläubiger darauf hin, dass der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis nicht angeführt habe, dass er außerbücherlicher Eigentümer der bereits oben genannten Liegenschaft (gewesen) sei. Ein darauf fußender Antrag der Gläubigerin B***** AG auf „Nichtigerklärung des Konkursverfahrens", Wiedereröffnung des Konkursverfahrens nach den §§ 158 ff KO, Bestellung eines Masseverwalters sowie kridamäßige Verwertung der Liegenschaft, wurde rechtskräftig abgewiesen. Die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren allein maßgeblichen Gläubiger Republik Österreich und Dr. Stephan G***** brachten - zusammengefasst - vor, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom erworben habe, aber den Erwerb erst nach Aufhebung des Konkurses Ende 2001 verbüchern habe lassen. Den vereinbarten Kaufpreis von 87.207,40 EUR habe der Schuldner im November 1999 bereits im Umfang von 60.463,80 EUR gezahlt gehabt. Im Vermögensverzeichnis habe der Schuldner sein Forderungsrecht aus dem Liegenschaftskauf jedoch nicht angeführt. Damit habe er in die Konkursmasse fallendes Vermögen verschwiegen, wodurch die Gläubiger, deren Quote sich auf diese Weise verringert habe, geschädigt seien. Mittlerweile, am , habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR weiterverkauft. Der Gläubiger Dr. G***** beantragte deshalb den Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplans, die Verwertung des hervorgekommenen Vermögens und die Durchführung einer Nachtragsverteilung. Die Liegenschaft hätte mit einem Nominalwert von zumindest 200.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Die Republik Österreich beantragte, den Konkurs wieder aufzunehmen, einen Masseverwalter einzusetzen und diesem die Nachtragsverteilung aufzutragen, bei der der vom Schuldner erzielte Verkaufserlös von 200.000 EUR zu verteilen sei.
Das Erstgericht wies diese Anträge der beiden genannten Gläubiger ab. Es stellte fest, dass der Schuldner die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom um 1,2 Mio ATS von Mag. Marianne S***** gekauft, dies aber in seinem Vermögensverzeichnis nicht erwähnt habe. Das Eigentumsrecht des Schuldners sei 2001 verbüchert worden. 2005 habe der Schuldner die Liegenschaft um 200.000 EUR verkauft. Mit Urteil vom sei der Schuldner wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers - nämlich der Mag. Marianne S***** - nach § 158 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt worden; von der Anklage des schweren Betrugs zum Nachteil der Mag. Marianne S***** sowie der betrügerischen Krida wegen Verheimlichung der Liegenschaft in seinem Vermögensverzeichnis und der dadurch bewirkten Vereitelung bzw Schmälerung der Befriedigung von Gläubigern nach § 156 StGB sei er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens noch nicht intabulierter Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gehabt habe. Der erst nachträglich erzielte Verkaufserlös falle nicht (mehr) in die Konkursmasse. Überdies sei die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 232/00a vertretene Rechtsauffassung, dass bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen eine Nachtragsverteilung stattzufinden habe, in der Lehre auf Kritik gestoßen und auch vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt worden. Den Gläubigern sei statt dessen das Vorgehen nach § 161 KO offen gestanden.
Das Rekursgericht hat in (teilweiser) Stattgebung der Rekurse der beiden oben genannten Gläubiger den erstgerichtlichen Beschluss
I. teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass er insgesamt wie folgt lautete:
„1. Gemäß § 138 Abs 2 KO wird hinsichtlich des dem Schuldner aus der Veräußerung der Liegenschaft EZ ***** zugekommenen Veräußerungserlöses bzw hinsichtlich allfälliger Forderungen des Schuldners gegen die Käufer dieser Liegenschaft .... aus diesem Verkauf das Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet.
Dem Schuldner wird mit der Zustellung dieses Beschlusses das Verfügungsrecht über den Veräußerungserlös bzw jedes Verfügungsrecht über die Forderung auf Zahlung dieses Erlöses, insbesondere das Recht zur Einziehung, entzogen.
Den genannten Liegenschaftskäufern wird zum Zwecke der Sicherung der Konkursmasse untersagt, allenfalls noch bestehende Forderungen des Schuldners aus dem Kauf der oben genannten Liegenschaft ohne Zustimmung des Konkursgerichts zu begleichen.
2. Hingegen werden die Anträge der Republik Österreich auf Wiederaufnahme des Konkurses sowie des Dr. G***** auf Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplanes abgewiesen."
II. Im Übrigen (Antrag der Republik Österreich auf Bestellung eines Masseverwalters und auf Erteilung eines Auftrags an diesen auf Einforderung des Verkaufserlöses der vom Schuldner verkauften Liegenschaft) aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Ferner sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und der Revisionsrekurs hinsichtlich Pkt I.2. des Spruchs jedenfalls unzulässig, im Übrigen aber der ordentliche Revisionsrekurs bzw der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, „weil nach der für das Rekursgericht überblickbaren Rechtsprechung des Höchstgerichts die hier gegenständliche Frage, ob das Realisat einer vom Schuldner vor Konkurseröffnung gekauften, im Vermögensverzeichnis verschwiegenen, erst nach Konkursaufhebung für ihn einverleibten und danach veräußerten Liegenschaft einen nachträglich ermittelten Massebestandteil im Sinne des § 138 Abs 2 KO darstellt, bislang nicht beantwortet wurde, womit sich - auch im Hinblick auf das Verhältnis dieser Bestimmung zur Regelung des § 161 KO (vgl Kodek RdW 2001, 331 f) - eine Frage der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualität stellte".
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht (zusammengefasst) aus:
Nach der Entscheidung 8 Ob 232/00a (abl Kodek, Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; ders, Handbuch Privatkonkurs Rz 373 f; zust Konecny, Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 150) habe - wenn nach der Konkursaufhebung nach Bestätigung eines Zahlungsplans bisher nicht bekanntes Konkursvermögen ermittelt werde (§ 138 Abs 2 KO) - eine Nachtragsverteilung stattzufinden, und zwar jedenfalls hinsichtlich Vermögens, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags erwirbt. Zur Beurteilung der Vorfrage, ob nach Konkursaufhebung ermittelte Vermögensstücke zur Konkursmasse gehören, sei funktionell das Konkursgericht zuständig.
Hier seien die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gegeben, weil der Schuldner einen zur Konkursmasse gehörenden vermögenswerten Anspruch auf Übereignung der im Spruch genannten Liegenschaft im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe.
Bei zur „Sollmasse" gehörenden, aber erst nachträglich ermittelten Vermögensstücken im Sinne des § 138 Abs 2 KO komme es zu keiner Fortdauer des mit der Konkursaufhebung beendeten Konkursbeschlags. Zur Beseitigung der Wirkungen der Konkursaufhebung bedürfe es der beschlussmäßigen Anordnung der Nachtragsverteilung, durch die der Schuldner das durch die Konkursaufhebung wiederhergestellte Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, wieder verliere. Daher sei anzuordnen, dass das Verfahren nach § 138 Abs 2 KO eingeleitet und dem Gemeinschuldner jedes Verfügungsrecht über das nunmehr zum Vorschein gekommene Konkursvermögen entzogen werde. In sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs 1 KO sei zur Sicherung der nachträglich hervorgekommenen Konkursmasse den Drittschuldnern die Auszahlung an den Schuldner, soweit diese noch nicht erfolgt sei, zu untersagen.
Die Abweisung des Antrags des Gläubigers Dr. G***** auf Widerruf der Bestätigung des Zahlungsplans sei unangefochten geblieben.
Der Antrag auf „Wiederaufnahme des Konkurses" sei zu Recht abgewiesen worden, weil die Anordnung einer Nachtragsverteilung die Wirkungen der Konkursaufhebung hinsichtlich anderer Vermögensgegenstände als der Nachtragsmasse unberührt lasse und es damit trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung bei der Aufhebung des Konkurses und dessen Wirkungen zu bleiben habe.
Die Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters bzw der Erteilung von Aufträgen an diesen könne derzeit noch nicht beurteilt werden, weshalb hinsichtlich des darauf gerichteten Antrags der Republik Österreich dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Schuldners ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen über die Nachtragsverteilung berechtigt. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses ist nicht berechtigt.
Zur Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung im Fall der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO:
In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 Ob 232/00a (ZIK 2001, 27 = EvBl 2001/72) hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass im Fall der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen - also bei nachträglicher Ermittlung von Vermögensgegenständen, die zur Konkursmasse gehören - eine Nachtragsverteilung stattzufinden hat. Der Rekurswerber wendet sich gegen diese Auffassung und stützt sich dabei auf die schon vom Rekursgericht zitierten Ausführungen G. Kodeks (Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; Handbuch Privatkonkurs Rz 375 f), der die zitierte Entscheidung abgelehnt hat. Dazu kann auf Konecny (Zahlungsplan und Nachtragsverteilung, ZIK 2001/241, 146) verwiesen werden, der der Kritik Kodeks mit ausführlicher Begründung entgegen getreten ist. Während Kodek mit seinen vom Revisionsrekurswerber zitierten Ausführungen den Zahlungsplan nur als Unterart des Zwangsausgleichs ansieht, der hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung nicht anders beurteilt werden könne als dieser, betont Konecny in seinem Besprechungsaufsatz zu 8 Ob 232/00a (von ihm auch als „Leitentscheidung" bezeichnet) den grundlegenden Unterschied zwischen dem Zwangsausgleich (bei dem eine Nachtragsverteilung nicht in Betracht kommt) und dem Zahlungsplan: Durch § 193 Abs 2 KO, nach dem vor Annahme des Zahlungsplans zwingend das Schuldnervermögen verwertet werden muss, werde dem Schuldner die Verpflichtung auferlegt, sein Vermögen als Vorleistung für eine Restschuldbefreiung an die Konkursgläubiger aufzuteilen. Wer mittels Zahlungsplans von seinen Verbindlichkeiten loskommen wolle, müsse vorher sein exekutionsunterworfenenes Vermögen bekannt geben und zur Verfügung stellen, und das im Rahmen eines gerichtlichen Verwertungs- und Verteilungsverfahrens nach den Bestimmungen der KO. Überdies habe die Sonderzahlung den gesamten Vermögenswert zu umfassen, spreche doch § 193 Abs 2 KO von der Verwertung „des Vermögens", was jedenfalls alle zur Masse gehörenden Sachen des Schuldners einschließe. Die Bestimmungen für den Zahlungsplan sähen zwar auch (!) eine dem Zwangsausgleich ähnliche Schuldenregelung mittels Quotenzahlung vor, zusätzlich aber zwingend einen Verteilungskonkurs. Der Gesetzgeber räume den Konkursgläubigern das Recht auf eine separate Sonderzahlung ein, die nicht in die Zahlungsplanquote einzuberechnen sei. Eine vergleichbare verfahrensrechtliche Position habe die Gläubigerschaft beim Zwangsausgleich nicht. Ob dort Vermögen verwertet werde, sei Sache entsprechender Vereinbarungen mit dem Gemeinschuldner und damit allein Inhalt des Zwangsausgleichs (näher Konecny aaO 147; siehe auch die dort angeführten weiteren Nachweise sowie die Auseinandersetzung mit den abweichenden Standpunkten Kodeks). Eine Schlussverteilung, die nicht das gesamte Schuldnervermögen erfasst hat, sei daher unvollständig und zu ergänzen. Ein Schuldner, dessen Vermögen nicht zur Gänze an die Konkursgläubiger verteilt wurde, habe seine Vor(aus)leistung für die Restschuldbefreiung noch nicht erbracht. Damit sei aber auch das Recht der Konkursgläubiger auf die separate Sonderzahlung noch nicht vollständig erledigt. Daran ändere das Zustandekommen des Zahlungsplans nichts, denn § 193 Abs 2 KO stelle klar, dass zwei Schritte zu setzen seien, um die Restschuldbefreiung ohne Einschränkungen zu erlangen. Ein Schuldner könne sich daher durch das Unterlassen der Bekanntgabe/Zurverfügungstellung seines Vermögens ungeachtet der Annahme eines Zahlungsplans nicht von der zwingend angeordneten Verwertung des Restvermögens samt Ausschüttung des Erlöses befreien.
Nach den im Rechtsmittel zitierten Ausführungen Kodeks (Handbuch Privatkonkurs 376) sei allerdings für eine Nachtragsverteilung schon wegen der mittlerweile eingetretenen Restschuldbefreiung aufgrund des Zahlungsplans kein Raum. Durch diese seien die Konkursforderungen - auch bezüglich des bei der Abstimmung vorhandenen Vermögens - erloschen. Damit sei aber eine Nachtragsverteilung mangels offener Konkursforderungen gar nicht mehr möglich; vielmehr müssten vorerst die Wirkungen des Zahlungsplans beseitigt werden, was mittels Klage auf Unwirksamerklärung erreichbar sei. Dem hält Konecny (aaO 148) entgegen, dass der Zahlungsplan keine Gesamtregelung bezüglich der Konkursforderungen sei. Berücksichtige man die zwingend zu leistende Sonderzahlung im Umfang des Vermögenswerts und die damit bewirkte Teilbefriedigung der Konkursgläubiger, könne Gegenstand eines Zahlungsplans nur noch die Schuldenregelung bezüglich der durch Verteilung des Vermögensrealisats nicht gedeckten Konkursforderungen sein. Soweit Forderungsteileunter Heranziehung des gesamten (!) Schuldnervermögens beglichen werden können, treffe sie der Zahlungsplan nicht; damit könne aber der Schuldner selbst durch Zahlung einer Quote in diesem Umfang keine Restschuldbefreiung erreichen (näher Konecny aaO 148).
Die Unwirksamkeitsklage gemäß § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schließt die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung nicht aus. Letztere hat - wie Konecny (aaO 149) darlegt - gegenüber der Unwirksamkeitsklage mehrere Vorteile: Die Möglichkeit der Nachtragsverteilung stellt einen wirksameren Schutz gegen die Verheimlichung von Vermögen dar, weil das verschwiegene Vermögen im Falle des Bekanntwerdens dem direkten Zugriff des Konkursgerichts unterliegt, das amtswegig eine Nachtragsverteilung einleiten kann. Das allen Konkursgläubigern zustehende Recht auf eine Sonderzahlung aus der Verwertung des „gesamten" Vermögens wird auf diese Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes effektiv und ökonomisch durchgesetzt (näher Konecny aaO 149).
Diesen Ausführungen ist zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof hält daher auch nach neuerlicher Überprüfung an seiner in 8 Ob 232/00a vertretenen Rechtsauffassung fest.
Die vom Rechtsmittelwerber gegen dieses Ergebnis ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 240/02f (ZIK 2003, 207 = RdW 2003, 643 = ecolex 2003, 755) steht dazu nicht in Widerspruch: Diese Entscheidung betraf nämlich einen in Form eines Liquidationsausgleichs geschlossenen Zwangsausgleich und ist daher von vornherein mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Auf weitere Unterschiede - damals war ein Steuerguthaben zu beurteilen, das sich im Zuge einer nachträglichen Prüfung durch das Finanzamt ergab und keinem der Beteiligten bekannt war - braucht daher schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
Zur Konkursunterworfenheit der Rechte des Schuldners aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaft:
Dass der Schuldner - wie er mit umfangreichen Ausführungen darlegt - zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans nicht Eigentümer (auch nicht „außerbücherlich") der Liegenschaft war, trifft zu, wurde vom Rekursgericht aber auch gar nicht unterstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag erwachsen sind. Geht man nur von den - allerdings sehr kursorischen - Feststellungen des Erstgerichts aus, erweist sich vielmehr die Auffassung des Rekursgerichts als zutreffend, dass dem Schuldner, der von dem ihm im Sinne des § 187 Abs 1 Z 2 KO zustehenden Rücktrittsrecht nach § 21 KO nicht Gebrauch gemacht hat, ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft zustand, dessen Massezugehörigkeit nicht in Frage stehen kann. Diesen Anspruch hat allerdings der Schuldner im Vermögensverzeichnis nicht angegeben und seine Angaben auch über Vorhalt entsprechender Vermutungen nicht ergänzt. Auf der Grundlage der bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen sind daher die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung zu bejahen.
Geht man in diesem Sinne aber vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung aus, ist auch die Vorgangsweise des Rekursgerichts, nach dem Weiterverkauf der Liegenschaft den dafür erlösten Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Schuldner hat gegen diese Vorgangsweise in seinem Rechtsmittel - abgesehen von seinen bereits erörterten Einwänden dagegen, dass überhaupt eine Nachtragsverteilung stattzufinden habe - auch keine substantiellen Einwände erhoben. Mangels gegenteiliger Behauptungen des Schuldners - etwa über nachträgliche werterhöhende Eigenleistungen - bestehen keine Bedenken dagegen, den Wert des schon im Konkursverfahren bestandenen Anspruchs auf Übereignung der Liegenschaft mit dem Wert der Liegenschaft und diesen wiederum mit dem Erlös aus dem (späteren) Verkauf der Liegenschaft gleichzusetzen, der im Vermögen des Schuldners letztlich den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft bzw das aufgrund dieses Anspruchs erworbene Liegenschaftseigentum ersetzt hat.
Allerdings kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Schuldner selbst nach dem Vorbringen der antragstellenden Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens nur einen Teil des Kaufpreises gezahlt hatte und dass der noch aushaftende Teil des Kaufpreises offenbar erst nach Aufhebung des Konkurses - wie der Schuldner behauptet, „großteils von dritter Seite" - gezahlt wurde. Dieser Umstand, auf den auch der Schuldner in seinem Rechtsmittel hinweist, kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, weil er - sollte sich dieses Vorbringen als richtig herausstellen - deutlich macht, dass eine Verwertung der Liegenschaft im Konkurs erst nach Zahlung des noch offenen Restkaufpreises möglich gewesen wäre. Der für die Konkursmasse durch die Verwertung der Liegenschaft entstehende Vorteil wäre also um die restliche Kaufpreisforderung geschmälert worden. Dies müsste naturgemäß auch bei der Entscheidung über den Antrag auf Nachtragsverteilung eine Rolle spielen, und zwar unter den gegebenen Umständen in der Form, dass nur der um den Restkaufpreis reduzierte Verkaufserlös der Nachtragsverteilung unterworfen werden könnte.
Überdies kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Schuldner, der weder in erster noch in zweiter Instanz zu den Anträgen auf Nachtragsverteilung gehört wurde, nunmehr in seinem Revisionsrekurs weitere Tat(sachen)umstände vorbringt, die eine abschließende Beurteilung jedenfalls derzeit unmöglich machen. So bringt der Schuldner in seinem Rechtsmittel vor, er sei von den Erben der Verkäuferin belangt worden, was eine weitere Zahlung von 87.700 EUR im Jahre 2005 zur Folge gehabt habe, die ebenfalls großteils von dritter Seite aufgebracht worden sei und durch die erst die Voraussetzungen für die Weiterveräußerung der Liegenschaft geschaffen worden seien. An anderer Stelle seines Rechtsmittels spricht er - abermals ohne weitere Erläuterung - von einem gegen ihn geführten Verfahren offenbar zur „Anfechtung" des Kaufvertrags durch die Erben der Verkäuferin. Dieses Vorbringen des Schuldners ist zwar überaus unklar und unvollständig, sodass es eine auch nur annähernd verlässliche Beurteilung des damit behaupteten Sachverhalts nicht erlaubt. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, warum die vom Schuldner behauptete Zahlung an die Erben notwendig war bzw ob der Kaufvertrag unwirksam bzw anfechtbar war und überhaupt erst durch die nachträgliche Zahlung - diese ist nach dem Inhalt eines angeschlossenen Beiakts aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt - die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft geschaffen wurden. Dennoch kann das nunmehrige Vorbringen des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, weil er bislang überhaupt nie Gelegenheit hatte, zum Antrag auf Nachtragsverteilung Stellung zu nehmen und den maßgebenden Sachverhalt aus seiner Sicht zu behaupten. Vielmehr wird es erforderlich sein, sein (lückenhaftes) Vorbringen mit ihm zu erörtern und ihn zu klaren, vollständigen und schlüssigen Behauptungen aufzufordern. Sodann wird der maßgebende Sachverhalt festzustellen und auf der so gewonnenen Grundlage zu beurteilen sein, ob dem Schuldner zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft zustand, bejahendenfalls, welche Zahlungspflichten der Masse im Falle der Verwertung der Liegenschaft erwachsen wären.
Für den Fall, dass auf dieser Grundlage die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung zu bejahen sind, sind im Übrigen schon jetzt folgende weitere Überlegungen anzustellen:
Der Einwand des Schuldners, dass seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaft schon in der Tagsatzung vom und daher nicht „nachträglich" ermittelt worden seien, ist unzutreffend. Zum damaligen Zeitpunkt war von einem Gläubiger lediglich eine Vermutung ausgesprochen worden, die dem Schuldner vorgehalten wurde. Dieser erklärte jedoch, sein Vermögensverzeichnis nicht zu ergänzen, womit es mangels vorhandener Nachweise des in Rede stehenden Anspruchs sein Bewenden hatte. Es trifft daher schon nach der Aktenlage nicht zu, dass der Anspruch den Gläubigern „bekannt" gewesen sei. Die gegenteilige Argumentation des Rechtsmittelwerbers liefe darauf hinaus, den Gläubigern einen Vorwurf daraus zu machen, dass sie seinen - gemäß § 100 Abs 4 KO unter Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht stehenden - Angaben über sein Vermögen geglaubt haben. Damit kann er aber den Umstand, dass er seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag über die Liegenschaft verschwiegen hat, nicht entkräften. Davon, dass der Anspruch als nicht werthaltig „gemäß § 119 Abs 5 KO faktisch ausgeschieden" worden sei, kann nach dem Akteninhalt überhaupt keine Rede sein.
Dass mit Beschluss des Erstgerichts vom ein Antrag eines weiteren Gläubigers - der B***** AG - auf Nichtigerklärung des Konkursverfahrens und des Zahlungsplans, sowie auf Wiedereröffnung des Konkursverfahrens, Bestellung eines Masseverwalters und kridamäßige Verwertung der Liegenschaft rechtskräftig abgewiesen wurde, trifft zu. An dem Verfahren über diesen Antrag waren aber die Gläubiger Republik Österreich und Dr. G***** in keiner Weise beteiligt. Ihnen kann daher die Rechtskraft des den Antrag eines anderen Gläubigers abweisenden Beschlusses nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
Zusammenfassend erweist sich daher das Verfahren über die Anträge der beiden genannten Gläubiger auf Durchführung einer Nachtragsverteilung noch nicht als spruchreif. In diesem Umfang war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der abändernde Teil der Rekursentscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Damit erweist sich aber der aufhebende Teil der Rekursentscheidung jedenfalls als zutreffend, weil schon aus diesem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Masseverwalters derzeit noch nicht beurteilt werden kann.