Praxishandbuch Insolvenzabwicklung
1. Aufl. 2016
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Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht II4 (2004) § 138 KO
Reckenzaun, Teilaufhebung des Konkursverfahrens, ZIK 2013/239
Riel in Konecny/Schubert (Hrsg), Insolvenzgesetze (Loseblatt) § 119 KO
I. Allgemeines
Die Insolvenzordnung spricht in der Überschrift zu § 138 IO von Insolvenzvermögen, das nach der Schlussverteilung frei wird oder zum Vorschein kommt. Es ist also demgemäß denkbar, dass nach dem Vollzug der Schlussverteilung (aber noch vor Aufhebung des Konkursverfahrens) solches Vermögen frei wird oder zum Vorschein kommt (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, § 138 KO Rz 8). In der Insolvenzpraxis häufiger ist die Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Konkursverfahrens (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, § 138 KO Rz 13 ff).
Typisches Nachtragsvermögen ist etwa ein Gerichtserlag, der für die Insolvenzmasse dann frei wird (§ 138 Abs 1 IO).
Auch wenn nach Aufhebung des Konkursverfahrens Vermögen nachträglich hervorkommt, bildet dies einen Gegenstand der Nachtragsverteilung. Dabei kann es sich um solches Vermögen handeln, das zum Zeitpunkt des laufenden Insolvenzverfahrens bzw zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens schlichtweg nicht bekannt war, beispielsweise ein Guthaben...