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Berufung: Frist
Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu. Nach der hg. Rechtsprechung kommt demgegenüber einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsansuchens eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen keine hemmende Wirkung zu. – (§ 245 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0012)