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GesRZ 6, Dezember 2013, Seite 364

Keine Übertragung der Grundsätze der actio pro socio auf den Verein

§ 5 Abs 2, §§ 7, 9 und § 21 Abs 4 VerG

1. Die Grundsätze der actio pro socio können nicht auf den Verein übertragen werden. Anders als das Recht S. 365 der Personengesellschaften begründet das VerG eine Reihe von Rechten einfacher Vereinsmitglieder, die es ihnen ermöglichen, mittelbar oder unmittelbar auf die Geschäftsführung des Vereins Einfluss zu nehmen.

2. Nur der Verein selbst kann seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen.

(OLG Wien 16 R 201/12i; LGZ Wien 56 Cg 120/10v)

Der „W. Landesverband ...“ (in der Folge: Landesverband) ist ein eingetragener Verein. Er war jedenfalls bis zum ein Zweigverein des „Österreichischen Bundesverbands ...“ (in der Folge: Bundesverband). Nach den jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Statuten des Landesverbands hatte der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Bundesverband „gleichzeitig“ auch dessen Ausschluss aus dem Landesverband zur Folge. Die Statuten des Bundesverbands sahen vor, dass der vom Vorstand verfügte Ausschluss zunächst zum Ruhen der Mitgliedschaft führte, was insb mit einem Verbot der Ausübung von Verbandsfunktionen verbunden war. Das ausgeschlossene Mitglied konnte binnen sechs Wochen die Sch...

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