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SWK 26, 10. September 2013, Seite 1176

Rechtsfolgen eines Zuflusses

Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ein – nicht in Anspruch genommenes – Anbot, Akontozahlungen zu leisten, bewirkt für sich nicht die Rechtsfolgen eines Zuflusses. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988),(Abweisung)

( 2010/15/0212)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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