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Rechtsfolgen eines Zuflusses
Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein. Ein – nicht in Anspruch genommenes – Anbot, Akontozahlungen zu leisten, bewirkt für sich nicht die Rechtsfolgen eines Zuflusses. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988),(Abweisung)
( 2010/15/0212)