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SWK 26, 10. September 2013, Seite 1176

Befangenheitsgründe

Den Parteien steht gemäß § 278 Abs. 1 BAO das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGB1. I Nr. 97/2002, eingeführte Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne des § 94 BAO, der betreffende Bescheid daher nicht abgesondert anfechtbar. – (§ 278 Abs. 1 BAO),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/13/0108)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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