Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Befangenheitsgründe
Den Parteien steht gemäß § 278 Abs. 1 BAO das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGB1. I Nr. 97/2002, eingeführte Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 BAO aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne des § 94 BAO, der betreffende Bescheid daher nicht abgesondert anfechtbar. – (§ 278 Abs. 1 BAO),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/13/0108)