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Die Ausführungsgesetze der Länder zum „kleinen“ Automatenspiel
Kritische Analyse der Regelungen in Niederösterreich, Oberösterreich, dem Burgenland und Kärnten
Die bundesrechtlichen Vorgaben für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ sind in § 5 GSpG geregelt. Im Folgenden sollen die jeweiligen Ausführungsgesetze der Länder näher beleuchtet und dabei insbesondere die Abweichungen von der Bundesrahmenregelung herausgestellt werden. Gleichzeitig seien mir jeweils auch kritische zusammenfassende Anmerkungen gestattet.
1. Umsetzung in Niederösterreich
Die Umsetzung in Niederösterreich erfolgte mit dem NÖ SpielautomatenG, LGBl. Nr. 41/2011. Besonderheiten bzw. Abweichungen gegenüber der in § 5 GSpG geregelten bundesrechtlichen Vorgabe sind mit Kursivstellung gekennzeichnet.
Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft vorzunehmen, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR liegt. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können.
Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer muss der Glücksspielautomat in Automatensalons den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit ...