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Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können steuerfrei sein
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSyst-RL) steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden. Für die erforderliche Anerkennung i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG genügt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 lit. a sublit. bb dUStG, die sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte dahingehend bindet, dass es sich bei der anerkannten Einrichtung um eine solche mit vergleichbarer Zielsetzung handelt. Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i der 6. MwSt-RL beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder...