Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung von Sportwetten im Internet
Erfüllung von Abgabentatbeständen kann nicht geschätzt werden
In einem 2012 erschienenen Beitrag wurde die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 2 GebG dem Bestimmtheitsgebot widersprechen und damit als verfassungswidrig anzusehen seien.
1. Sportwetten
Nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest einer der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen Unternehmer i. S. d. § 2 Abs 2 GSpG ist, einer Rechtsgebühr vom Wetteinsatz. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gilt eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den „Sportwetten“ hängt nach Auffassung der Höchstgerichte die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der „sportlichen“ Veranstaltung (z. B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden ...