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SWK 26, 10. September 2013, Seite 1141

KStG 1988 und Vereinsrichtlinien 2001: Erleichterungen für „gemeinnützige“ Organisationen

Neuregelung beim Gewinnfreibetrag und bei „Vereinsfesten“

Bernhard Renner

Knapp vor der Sommerpause hat der Nationalrat mit der Valorisierung des Gewinnfreibetrags gemäß § 23 KStG 1988 für i. S. d. §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften noch eine steuerliche Erleichterung geschaffen. Weiters hat das BMF kürzlich Neuaussagen zu verschiedenen Richtlinienwerken veröffentlicht. Hievon sind auch die VereinsR 2001 betroffen. Wesentlicher Punkt ist eine steuerschonendere Vorgangsweise bei sogenannten „Vereinsfesten“, die doch eine wesentliche Einnahmequelle für derartige Organisationen darstellen.

1. Valorisierung des Gewinnfreibetrags

1.1. Systematik und Höhe des Freibetrags

Bei Körperschaften i. S. d. § 5 Z 6 KStG 1988, das sind solche, denen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff. BAO zukommen, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein – nach oben begrenzter – Betrag in Höhe des Einkommens abzuziehen. Bei Anwendung des Freibetrags ist folgendermaßen vorzugehen:

1.

Das Einkommen ist zunächst nach allgemeinen Vorschriften des § 7 KStG 1988 insoweit zu ermitteln, als steuerpflichtige Tätigkeiten (z. B. entbehrliche Hilfsbetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe und Gewinnbetriebe) erfasst werden und steuerbefreite Tätigkeiten außer Ansatz bleiben.

2.

Im Anschluss daran erfolgt ein Abzug von Sonderausgaben (z. B. Verlustvorträ...

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