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Die Absetzung für Substanzverringerung im Lichte der Anwendung der DCF-Methode
Eine kritische Betrachtung
Die Verwaltungspraxis wie auch die UFS-Rechtsprechung zur AfA für Substanzverringerung im Zusammenhang mit Abbaurechten orientierte sich in der Vergangenheit – im Ergebnis praktisch einheitlich – an der im Erlassweg publizierten Rechtsansicht des BMF, die Werbungskosten seien bei Anwendung der Nettomethode mit 40 % der Nettoerlöse anzusetzen. Der UFS hat diese Vereinfachungsregel zuletzt verworfen und für den Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten die aus der Betriebswirtschaftslehre stammende Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) als zielführend angesehen.
1. Sachverhalt
Die Personengemeinschaft X verpachtet wertgesichert (im Schenkungsweg durch deren Gesellschafter erworbene) Liegenschaften an die Y-GmbH, die dadurch das Recht erwirbt, Gestein/Schotter gegen Zahlung von 8,39 ATS je Tonne auf der Liegenschaft der Gemeinschafter abzubauen.
Der steuerliche Vertreter ermittelt die (pauschal festgestellten) Werbungskosten aus der Verpachtung der Liegenschaft „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen“, konkret nach der DCF-Methode (siehe dazu später), in Höhe von 60 % der Nettopachterlöse. Die Veranlagung erfolgt über sieben Jahre erklärungsgemäß.
Den Feststellungsbescheid für das Jah...