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Firmenbildung der GmbH
Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen „+“ beginnt, ist unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile aus Allerweltsbezeichnungen bestehen.
(OLG Wien 28 R 240/12p; HG Wien 73 Fr 14467/12p)
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Änderung ihres Firmenwortlauts auf „+ i. GmbH“ ab.
Der OGH bestätigte.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Gesellschaft auf Änderung ihres Firmenwortlauts auf „+ i. GmbH“ ab.
Der OGH bestätigte.
Aus der Begründung des OGH:
1. Neben § 5 GmbHG sind auch auf die Firma einer GmbH die firmenrechtlichen Vorschriften des UGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0059876 [T2]). Unter der Kennzeichnungseignung iSd § 18 UGB wird dabei die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden (vgl RIS-Justiz RS0122494).
2. Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zulasten des die Firma Führenden (6 Ob 188/07a; RIS-Justiz RS0122547). Ein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge, besteht dabei nicht (RIS-Justiz RS0122546).
3. Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, dass entscheidendes Kriterium f...