Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 2013, Seite 1095

Veränderung der Verwaltungsansichten vom KESt-Erlass zur Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien

Die Abweichungen im Detail

Ernst Marschner

Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen auf vollkommen neue Beine gestellt. Neben den bisher schon erfassten Früchten (insb. Zinsen und Dividenden) wurden auch Kursgewinne und Einkünfte aus Derivaten in die Besteuerung von Kapitalvermögen einbezogen. Das BMF hat im März 2012 mit einem 200-seitigen Erlass zu diesen neuen Regelungen Stellung bezogen. Nunmehr wurde der KESt-Erlass in die EStR 2000 eingebaut, indem die allgemeinen Ausführungen zum Kapitalvermögen (Teil 1 des KESt-Erlasses) als Teil 20 (Rz. 6101 EStR ff.), die Ausführungen zur KESt (Teil 2 des KESt-Erlasses) als Teil 29 (Rz. 7701 EStR ff.) und die Ausführungen zu den betrieblichen Kapitalanlagen (Teil 3 des KESt-Erlasses) in Teil 4.8 (Rz. 786 ff. EStR) in die EStR integriert wurden. Der nachfolgende Beitrag hat es sich zur Aufgabe gemacht, substanzielle Veränderungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen in den EStR anzuführen, soweit diese im KESt-Erlass noch nicht enthalten waren. Dazu kommt, dass auch das Steuererklärungsformular E 1kv zur Erklärung von Kapitaleinkünften neu geschaffen wurde.

1. Unterschiedlicher Gesetzesstand

Vorauszuschicken ist, dass der KESt-Erlass nicht auf derselben Gesetzeslage beruht wie die EStR 2000 i. d. F. des...

Daten werden geladen...