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Auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs. 8 EStG)
Der Beschwerdeführer finanzierte das Studium seines Sohnes an der Luftfahrtschule in Feldkirchen mit Ausbildung zum Linienpiloten. Der Sohn hatte vorher bereits in Wien an der Technischen Universität ein Studium mit Masterabschluss beendet. Der VwGH betont, dass der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG die Unterbringungs- und Fahrtkosten, nicht aber ein zu entrichtendes Schulgeld abdeckt. Bei Schulgeld ist zu untersuchen, aus welchem Grund dieses von einem Elternteil bezahlt wird, da Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, außer im Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG, wenn das Schulgeld beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde. Dies ist aber nur der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder wenn eine neuerliche Ausbildung durch Krankheit, Verletzung etc. erforderlich wird. Da der Sohn bereits ein Studium abgeschlossen hat, kann von der Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden; somit stellt das Schulgeld keine außergewöhnliche Belastung dar ( 2011/15/0008; siehe dazu und zu weiteren aktuellen Erkenntnissen des VwGH i. Z. m. au...