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Haftung: Gläubigergleichbehandlung
Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung i. Z. m. der Heranziehung zur Haftung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind; eine Bevorzugung von Gläubigern kann auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern in Form von sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften bestehen. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen. – (§ 6a KommStG), (Abweisung)
( 2012/16/0100)