Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebhaberei: Beurteilung
Bei der Prognose für ein Mietobjekt i. Z. m. der Frage, ob Liebhaberei vorliegt, geht es um die Einschätzung des Gesamtergebnisses aus nach steuerlichen Grundsätzen zu erstellenden Überschussrechnungen für die in den absehbaren Zeitraum fallenden Jahre. Bei der Übermittlung des Gesamtüberschusses (vgl. § 3 Abs. 2 LVO) ist das Jahresergebnis um die Auswirkungen steuerlicher Sondervorschriften (z. B. begünstigte Abschreibungen) zu bereinigen. – (§ 2 Abs. 3 LVO 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/13/0080)