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Finanzstrafverfahren
Nach § 115 FinStrG sind die Abgabenstrafbehörden (wie richtigerweise vom Beschwerdeführer vorgebracht) verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen. Im Finanzverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens, weswegen ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid der Abgabenbehörde keine Voraussetzung für die Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde darstellt. – (§ 115 FinStrG), (Abweisung)
( 2011/16/0238)