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Mantelkauf und Siebentelabschreibungen
Gehen offene Siebentelabschreibungen im Fall eines Mantelkaufs verloren?
Nach § 12 Abs. 3 KStG sind Aufwendungen aus Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht sofort abzugsfähig, sondern linear über sieben Jahre zu verteilen. Im Fall eines Mantelkaufs gehen Verlustvorträge verloren. Zu untersuchen ist, ob derartige Siebentelbeträge als Verlustvorträge gelten und daher ebenfalls verloren sind.
1. Siebentelabschreibung
Nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG sind abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen.
Ausnahmen sind dann gegeben, wenn eine Zuschreibung erfolgt oder stille Reserven anlässlich der Veräußerung der Beteiligung aufgedeckt werden oder im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlusts stille Reserven anlässlich der Veräußerung einer anderen Beteiligung steuerwirksam werden.
Zweck dieser Regelung ist es bekanntlich, eine Doppelabschreibung derselben oder doch ähnlicher Aufwendungen zwar nicht zu verhindern, aber durch eine Verteilung in ihrer Steuerwirksamkeit zu mildern.
Erleidet nämlich eine Kö...