OGH vom 24.07.2013, 9Ob47/13x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer Rechtsanwalt GmbH in Friesach, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Gernot Murko ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 65.353,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 5 R 173/12v-71, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (RIS Justiz RS0012855 [T4]). Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB wird dann als missbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu verhindern und ihn gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (RIS Justiz RS0037904 [T1]). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, die nur bei krasser Fehlbeurteilung eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft. Das ist hier nicht der Fall:
Gegen einen Rechtsmissbrauch des von der Beklagten im Jahr 1980 abgegebenen Erbverzichts spricht schon der Umstand, dass die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin (Mutter des Klägers) damals geplant hatte, dem Kläger die im Ersturteil näher bezeichnete Liegenschaft zu übergeben, die er in der Folge auch bewohnte. Dass es aufgrund des späteren Zerwürfnisses und der Prozessführung des Klägers gegen die Erblasserin nicht zu dieser Übergabe kam, kann nicht der Beklagten als Rechtsmissbrauch zur Last gelegt werden.
Die Erblasserin übergab diese Liegenschaft im Jahr 1997 der Beklagten. Warum darin eine „rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Erb- und Pflichtteilsverzichts“ liegen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Übergabe der Liegenschaft auch in Entsprechung einer sittlichen Pflicht iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB erfolgt war, weil die Beklagte in einer über die Beistandspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern (§ 137 Abs 2 ABGB) hinausgehenden Weise Pflegeleistungen für ihren schwerkranken Vater erbracht und sich im Übergabsvertrag auch gegenüber der Erblasserin dazu verpflichtet hatte. Dieser Verpflichtung kam sie bei einem Pflegebedarf der Erblasserin nach Maßgabe der Pflegegeldstufe 6 auch nach.
Zur Ansicht der Vorinstanzen, dass das Begehren des Klägers auf Schenkungsanrechnung unberechtigt sei, besteht danach kein Korrekturbedarf.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.