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Unbefristete Schenkungsanrechnung trotz Pflichtteilsverzichts (weiterhin) nur bei Rechtsmissbrauch
iFamZ 2013/243
Pflichtteilsberechtigte Personen, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Ein Pflichtteilsverzicht des Beschenkten vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB wird dann als missbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu verhindern und ihn gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern.
Die Beklagte gab im Jahr 1980 gegenüber der 2007 verstorbenen Erblasserin einen Erbverzicht ab. Damals war geplant, dem Kläger die im Ersturteil näher bezeichnete Liegenschaft zu übergeben, wozu es aber in der Folge wegen Zerwürfnissen zwischen der Erblasserin und dem Kläger nicht kam. Im Jahr 1997 übergab die Erblasserin der Beklagten diese Liegenschaft. Darin liegt aber keinesfalls eine „rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Erb- und Pflichtteilsverzichts“.
Gleichbleibende Rsp des ...