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SWK 19, 1. Juli 2013, Seite 896

Grundsteuer: Befreiung

Ein nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Sportverein ist mangels Parteistellung nach § 77 BAO nicht antragslegitimiert, um eine Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 GrStG für den Grundbesitz geltend zu machen, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§ 7 GrStG), wobei Grundbesitz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 GrStG als Grundvermögen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes definiert ist. Antragsbefugt für die Stellung eines derartigen Befreiungsantrags wäre lediglich die Liegenschaftseigentümerin. – (§ 2 GrStG), (Abweisung)

( 2010/16/0227, 0230)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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