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Die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015
Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Grundlage für eine neue Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte geschaffen, die zum Stichtag erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wurden auch die Pauschalierungsgrenzen herabgesetzt bzw. neue eingeführt. Die neuen Rahmenbedingungen für die Gewinnpauschalierungen in der Land- und Forstwirtschaft sollen für jene Veranlagungszeiträume gelten, für die die neuen Einheitswerte anzuwenden sind, somit voraussichtlich ab dem . Damit soll weiterhin eine vereinfachte Gewinnermittlung, aber unter strengeren Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der neuen Einheitswerte, ermöglicht werden. Auf Basis der neuen gesetzlichen Bestimmungen wurde inzwischen die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO) 2015 kundgemacht, die im folgenden Beitrag überblicksweise behandelt wird.
1. Neue Pauschalierungsgrenzen
1.1 Einschränkung der Teilpauschalierung
Bisher war eine Pauschalierung (Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen) für alle nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe möglich; die Buchführungsgrenze gem. § 125 BAO nach dem Einheitswert beträgt unverändert 150.0...