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SWK 19, 1. Juli 2013, Seite 863

Die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015

Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeiten

Martin Jilch und Peter Kaluza

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Grundlage für eine neue Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte geschaffen, die zum Stichtag erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wurden auch die Pauschalierungsgrenzen herabgesetzt bzw. neue eingeführt. Die neuen Rahmenbedingungen für die Gewinnpauschalierungen in der Land- und Forstwirtschaft sollen für jene Veranlagungszeiträume gelten, für die die neuen Einheitswerte anzuwenden sind, somit voraussichtlich ab dem . Damit soll weiterhin eine vereinfachte Gewinnermittlung, aber unter strengeren Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der neuen Einheitswerte, ermöglicht werden. Auf Basis der neuen gesetzlichen Bestimmungen wurde inzwischen die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO) 2015 kundgemacht, die im folgenden Beitrag überblicksweise behandelt wird.

1. Neue Pauschalierungsgrenzen

1.1 Einschränkung der Teilpauschalierung

Bisher war eine Pauschalierung (Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen) für alle nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe möglich; die Buchführungsgrenze gem. § 125 BAO nach dem Einheitswert beträgt unverändert 150.000 Euro.

Künftig kommt eine Anwendung der Pauschalierungsverordnung bis 130.000 Euro Einheitswert ...

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