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SWK 19, 1. Juli 2013, Seite 857

Steuerliche Maßnahmen bei Katastrophenschäden

Erleichterungen im Ertragsteuerrecht, bei Gebühren, Steuernachzahlungen und der Grunderwerbsteuer

Das BMF informiert auf seiner Homepage über mögliche steuerliche Maßnahmen und Vergünstigungen sowohl für vom Hochwasser Betroffene als auch für jene, die durch ihre Spende einen wertvollen Beitrag im Sinne der Verantwortungsgesellschaft leisten. Von folgenden steuerlichen Erleichterungen und Befreiungen können die Betroffenen im Bereich der Ertragsteuern, der Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben, der Steuernachzahlungen sowie im Bereich der Grunderwerbsteuer Gebrauch machen.

1. Ertragsteuern

  • Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei.

  • Spenden aus dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zur Hilfestellung in Katastrophenfällen sind abzugsfähig, wenn der Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Spende eine nach § 4a EStG spendenbegünstigte Körperschaft ist (d. h. auf der Liste der begünstigten Spendenorganisationen eingetragen ist).

  • Geldspenden aus dem Betriebs- und Privatvermögen an die freiwillige Feuerwehr sind gemäß § 4a Abs. 6 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt das auch für Sachspenden.

  • Sachhilfen und Geldhilfen bei Katastrophenfällen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG sind im Rahmen des betrieblichen Werbeaufwands bei Vorliegen ein...

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