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USt: Personalunterkunft
Eine Leistung im Sinn des § 3a Abs. 1 UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfs des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Leistungen, die zwar für Arbeitnehmer bestimmt sind, aber dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers dienen oder bei denen dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen übertragen wird, fallen nicht unter den Leistungstatbestand. Besondere Umstände, aus denen die Überlassung einer Unterkunft an beschäftigte Skilehrer als im überwiegenden Interesse des Dienstgebers liegend anzusehen wäre, liegen nach Auffassung des VwGH nicht (im erforderlichen Ausmaß) vor. – (§ 3a Abs. 1a UStG 1994), (Abweisung)
(; siehe bereits Schweisgut, SWK-Heft 16/2013, 759)