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Werbungskosten: Vertreter
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten können von einem ehemaligen Versicherungsvertreter geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa, weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen Folgeprovisionen resultieren. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/15/0163)