Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 855

Verbotenes Glücksspiel

Da gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 vierte Variante GSpG jemand, der sich unternehmerisch an der Veranstaltung verbotener Glücksspiele beteiligt, neben dem Veranstalter bestraft werden kann, ist es auch unerheblich, dass gegen die „Betreiber bereits abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, zahlreiche Geräte beschlagnahmt worden und zum Teil auch bereits die Einziehung dieser Geräte ausgesprochen worden“ sind. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde schließt eine Bestrafung des Veranstalters eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus – (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/17/0386)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
Daten werden geladen...