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Tourismusabgabe Bgld.
Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabenpflichtigen (Tourismusabgabe) „Ferienwohnung“ – (§ 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz 1992), (Abweisung)
( 2010/17/0247)