Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 841

Zehnjährige Verjährung für hinterzogene Abgaben greift nur für Vorsatztäter

Opfer und Täter sind abgabenrechtlich und strafrechtlich unterschiedlich zu behandeln!

Reinhold Beiser

Der UFS will in seiner Entscheidung vom , RV/0484-L/10, die zehnjährige Verjährung hinterzogener Abgaben auch auf schuldlose Opfer anwenden. Das ist gesetzlich nicht gedeckt.

1. Der Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer veruntreut Tageslosungen eines Unternehmens und meldet der Finanzbuchhaltung nur die durch seine Straftat (Veruntreuung nach § 133 StGB oder Untreue nach § 153 StGB) verkürzten Erlöse.

Er schädigt so das Arbeitgeberunternehmen und den Abgabengläubiger: Das Unternehmen wird durch den Entgang der veruntreuten Umsatzerlöse geschädigt. Der Abgabengläubiger wird durch den Entgang der Umsatzsteuer geschädigt.

Die Straftaten werden erst nach Ablauf mehrerer Jahre entdeckt: Die Straftaten erstrecken sich im Zeitpunkt ihrer Entdeckung über mehr als zehn Jahre.

2. Die Offenlegung nach § 139 BAO

Mit der Entdeckung der Erlösverkürzungen durch Straftaten eines Arbeitnehmers erkennt das Unternehmen, dass nicht alle Umsatzerlöse (Entgelte) in den umsatzsteuerrechtlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen erfasst worden sind. Die noch nicht verjährte Umsatzsteuer ist nach § 139 BAO durch eine Berichtigung der Erklärungen dem Finanzamt offenzulegen und abzuführen.

3. Unterschiedliche Verjährungsfristen

Die Umsatzsteuer ver...

Daten werden geladen...